Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines 14-jährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Umgangsregelung: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines 14-Jährigen.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 4, § 1696; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 13.10.2008) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Eberswalde vom 13.10.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des AG Eberswalde vom 13.10.2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C. M. unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29.4.2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ... 9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C. zu haben.
Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C. in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Nachdem das AG durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des AG ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C. an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D. in E. in Anwesenheit von Frau Wo., der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.
Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das AG durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück. Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E. habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem sie C. beeinflusse.
Der Vater beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs.
Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.
Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo. vernommen. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D. vom 18.6.2009 verwiesen. Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.
II. Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).
Die danach gem. § 621e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das AG den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gem. § 1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
1. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig b...