Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht des Kindes mit seinem Vater. Umgangsrecht des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater
Leitsatz (redaktionell)
Das Recht eines nichtehelichen Kindes auf Umgang mit seinem Vater besteht auch bei strikter Weigerung des Vaters, Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brandenburg (Beschluss vom 06.11.2000; Aktenzeichen 40 F 146/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg (Familiengericht), Az: 40 F 146/00, vom 6. November 2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Antragsteller hat das Recht zum Umgang mit dem Antragsgegner, seinem Vater, jeweils in der ersten Woche der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für die Dauer von zwei Stunden.
- Das zuständige Jugendamt ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin tunlichst in Abstimmung mit dem Antragsgegner innerhalb des nach Ziff. 1 gegebenen Zeitraumes abstimmen. Kommt eine Abstimmung mit dem Antragsgegner nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
- Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
- Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder gegebenenfalls vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
- Für den Fall eines Verstoßes des Antragsgegners gegen die vorstehenden Anordnungen wird ihm die Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,– EUR angedroht.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000,– EUR
Tatbestand
I.
Der rd. 5 Jahre alte Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners; dieser hat die Vaterschaft vor dem Jugendamt der Stadt … am 14.05.1999 (Ur-Nr. 244/1999) anerkannt. Der Antragsteller entstammt einer langjährigen außerehelichen Beziehung des anderweitig verheirateten Antragsgegners mit der Kindesmutter, die er wegen der Schwangerschaft mit dem Antragsteller beendet hat. Der Antragsgegner hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen.
Im Mai 2000 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, beim zuständigen Amtsgericht Brandenburg unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Antragsgegner hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr allein Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außereheliche Beziehung wiederzubeleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe, aus der zwei eheliche Kinder abstammen, durch jeglichen Umgang mit dem Antragsteller gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich den Unterhalt für den Antragsteller, habe jedoch gedroht, ihn zu verlassen, wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2000 den Antrag des Kindes auf Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig ablehnenden Haltung des Antragsgegners nicht dem Kindeswohl. Der Antragsteller sei im Alter von (damals) knapp 2 Jahren noch nicht in der Lage, einen solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der Antragsgegner zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem nichtehelichen Kind gefährdet.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er nach wie vor Umgang mit dem Vater anstrebt; den Umfang des Umgangs hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Der Antragsgegner verweigert unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin jeglichen Umgang mit dem Kind.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Kindesmutter, den Antragsgegner, das Jugendamt sowie mit Zustimmung aller Beteiligten die Ehefrau des Antragsgegners angehört. Letztere hat den Vortrag des Antragsgegners bestätigt und erklärt, sie werde ihn verlassen, wenn er – sei es auch aufgrund einer gerichtlichen Anordnung „gezwungenermaßen” – Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn, dem Antragsteller, wahrnehme.
Mit Beschluss vom 08.03.2001 hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob dem Antragsteller durch gerichtlich angeordneten Umgang mit dem Antragsgegner nachhaltiger Schaden drohe, falls dieser sich dabei dem Sohn gegenüber abweisend und ablehnend verhalte. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. M… W…, Rechtspsychologe und Psy...