Leitsatz (amtlich)
Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte ist weder aus § 242 BGB noch aus § 1353 Abs. 1 S 2 BGB verpflichtet, seine Versorgungsanrechte mit extern zu teilenden Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten zu verrechnen.
Normenkette
BGB §§ 242, 1353 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 15.06.2015) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen - Familiengericht - vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung zweier Anrechte, hinsichtlich derer er die Antragsgegnerin zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für verpflichtet hält.
Er ist Landesbeamter. Nach den Auskünften der Versorgungsträger beträgt der Ausgleichswert seiner extern zu teilenden Anwartschaften aus der Beamtenversorgung 233,05 EUR monatlich und der Ausgleichswert der intern zu teilenden Anwartschaften der Antragsgegnerin in der Gesetzlichen Rentenversicherung 10,0033 Entgeltpunkte.
Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Anwartschaften auf der Basis der sich aus dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit errechnenden Monatsbeträge miteinander zu verrechnen, was zum Wegfall seiner Ausgleichspflicht und zu einer Reduzierung des zu Lasten der Antragsgegnerin vorzunehmenden Ausgleichs führe. Hierzu hat er geltend gemacht, die Durchführung der externen Teilung seines Anrechts aus der Beamtenversorgung benachteilige ihn, weil seine Altersversorgung aus der Beamtenversorgung höherwertiger sei, als die der gesetzlichen Rentenversicherung, "bei evtl. Bestehen einer besonderen Altersgrenze diese Möglichkeit der abzugebenden Beamtenversorgung eingebüßt werden würde" und eine weitere Zersplitterung seiner Altersversorgung stattfinde.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, indem es ein Anrecht des Antragstellers aus der Brandenburger Beamtenversorgung extern, zwei Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der VBL intern geteilt hat, und in Ansehung eines weiteren Anrechts des Antragstellers den Versorgungsausgleich nicht hat stattfinden lassen. In Ansehung des durchgeführten Versorgungsausgleichs hat das AG den Halbteilungsgrundsatz gewahrt gesehen und keinen Grund erkannt, davon abzuweichen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Verrechnungsbegehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen zur Höherwertigkeit seiner Beamtenversorgung, zur Zulässigkeit einer Verrechnung und zur Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu, die er aus § 1353 BGB herleitet.
Die Antragsgegnerin hält eine Kontrahierungspflicht für nicht gegeben und erachtet § 27 VersAusglG, dessen Voraussetzungen fehlten, als den einschlägigen Prüfungsmaßstab für eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich. Sie stellt die Höherwertigkeit der Versorgungsansprüche des Antragstellers gegenüber denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abrede und hält dem Antragsteller entgegen, an seinen Anrechten bei der Debeka nicht zu partizipieren; darüber hinaus wirft sie ihm umfangreiche, vielfältige und schwerwiegende Verstöße gegen Unterhaltspflichten - unter Hinweis auf staatsanwaltliche Ermittlungsakten - sowie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten vor, unter anderem die Verweigerung des Abschlusses einer notariell vorbereiteten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.12.2014 (vgl. 133).
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (97), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II. Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das AG hat die allein beschwerdegegenständlichen Anrechte des Antragstellers beim Land Brandenburg und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Grund und Höhe zutreffend geteilt, das des Antragstellers extern nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG, das der Antragsgegnerin intern nach § 10 Abs. 1 VersAusglG.
10. Das Verrechnungsverlangen des Antragstellers steht dem nicht entgegen. Einen Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung kann der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend machen.
11. a) Der Umstand, dass Ehepartner im Zuge des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einem Versorgungssystem einbüßen und in einem für sie neuen Versorgungssystem erlangen, ist die strukturelle Folge und zudem ein zentrales Element des refor...