Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.01.2019 - 4 O 216/18 - wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 12.944,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 29.01.2019 verkündeten Urteil zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.944,82 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom selben Tag zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 21.02.2019 zugestellt worden.

Hiergegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit beim Berufungsgericht am 06.03.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Der Vorsitzende des Senats hat den Beklagten mit Verfügung vom 29.04.2019, die ausweislich der Ausgangsverfügung der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Senats am 30.04.2019 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten abgesandt worden ist, darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 ZPO bislang nicht vorliege und eine Zurückweisung der (unzulässigen) Berufung im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 1 ZPO in Aussicht gestellt. Eine Übersendung des der Hinweisverfügung beigefügten Empfangsbekenntnisses ist nicht zur Akte gelangt. Dies wurde mehrfach beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten angemahnt.

Mit beim Berufungsgericht am 06.06.2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am Abend des 15.04.2019 persönlich in den Postbriefkasten im Sch... in K...eingeworfen, so dass mit einem fristgerechten Zugang der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht habe gerechnet werden können. Zugleich hat der Beklagte eine auf den 15.04.2019 datierte Berufungsbegründungsschrift beim Berufungsgericht eingereicht, mit der er die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt.

Mit Beschluss vom 04.03.2020 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Berufung und die beabsichtigte Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

II. Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Aufgrund der Urteilszustellung am 21.02.2019 endete die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO wegen der Osterfeiertage am 21. und 22.04.2019 mit Ablauf des 23.04.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Berufungsbegründung des Beklagten nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.

Dem Beklagten wurde auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt. Auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 04.03.2020 kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Der Beklagte hat innerhalb der ihm nachgelassenen Frist hierzu und zum im Beschluss vom 04.03.2020 angekündigten Vorgehen nicht weiter Stellung genommen.

Die Berufung war daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13849658

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