Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 F 91/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. Januar 2007 abgeändert.
Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter A... wie folgt Umgang zu pflegen:
1.
in B... in der Zeit von Freitag, dem 13. Juni 2008, 16:00 Uhr, bis Sonntag, dem 15. Juni 2008, 18:00 Uhr.
Der Vater holt A... zu Beginn dieses Umgangswochenendes von der Wohnung der Mutter ab und bringt sie am Ende dorthin zurück. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind zu Beginn des Umgangs in ihrer Wohnung zur Abholung bereitgehalten und nach dem Ende dort entgegengenommen wird.
Sollte dieser Wochenendumgang ohne ein Verschulden des Vaters ausfallen, ist er an dem darauf folgenden Wochenende nachzuholen.
2.
von jedem 1. Samstag im Monat, 10:00 Uhr, bis zum 2. Samstag im Monat, 17:00 Uhr, beginnend mit dem 5. Juli 2008.
Die jeweilige Übergabe von A... findet auf dem Flughafen B... statt, und zwar an dem jeweiligen Abflugschalter der gewählten Fluggesellschaft bzw. beim Rückflug von A... an dem jeweiligen Ankunftsgate. Der Vater hat der Mutter fünf Tage vor dem Übergabetermin den Namen der gewählten Fluggesellschaft schriftlich mitzuteilen. Bei einer aufeinander folgenden Anzahl von Flügen mit derselben Fluggesellschaft genügt eine Mitteilung fünf Tage vor dem ersten Termin und die Mitteilung wie lange es bei dieser Fluggesellschaft bleibt.
Der Vater ist berechtigt, anstelle des Flughafens B... den Flughafen T... als Übergabeort zu bestimmen. Er hat dies der Mutter fünf Tage vor dem Übergabetermin schriftlich mitzuteilen.
Die Mutter stellt sicher, dass A... auf dem jeweiligen Flughafen an dem jeweiligen Abflugtag an den Vater übergeben bzw. bei ihrer jeweiligen Rückkehr dort wieder entgegengenommen wird. Der Vater nimmt A... am Abflugtag von der Mutter oder einer von ihr beauftragten Person entgegen und übergibt der Mutter oder einer von ihr beauftragten Person A... wieder bei ihrer Rückkehr.
Die Mutter hat dem Vater bei Übergabe des Kindes die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen Reisepapiere (z. B. Kinderausweis). Bei der Rückkehr von A... sind diese zurückzugeben.
Bei einer ohne Verschulden des Vaters ausgefallenen Umgangswoche ist diese vom 2. bis zum 3. Samstag des jeweiligen Monats nachzuholen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.500 EUR angedroht.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern streiten über die Ausgestaltung des Rechts des Vaters auf Umgang mit der gemeinsamen Tochter A.... Mit seiner befristeten Beschwerde begehrt der Vater die Konkretisierung einer vom Amtsgericht mit Beschluss vom 17.1.2007 übernommenen Umgangsvereinbarung der Eltern.
Die am ... 4.2004 geborene und heute vier Jahre alte A... ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten zu 1. und 2. hervorgegangen. Sie haben bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht die gemeinsame elterliche Sorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Mutter alleine zu.
Bis zu ihrer Trennung im Jahr 2005 lebten die Eltern in H.... Die Mutter ist nach der Trennung mit A... nach E... gezogen. Seit 11/2006 wohnt sie in B.... Der Vater hat seinen Wohnsitz in D....
Mit seinem in 9/2006 eingereichten Antrag hat der Antragsteller um den Erlass einer inhaltlich näher formulierten Umgangsregelung mit A... gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2007 haben die beteiligten Eltern eine zu Protokoll genommene Umgangsvereinbarung geschlossen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Durch seinen in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt die vereinbarte Umgangsregelung übernommen.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2007 beantragte der Vater beim Amtsgericht Pankow/Weißensee, die Mutter durch Androhung eines Zwangsgeldes zur Einhaltung der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung vom 17.1.2007 anzuhalten. Die Mutter beantragte ihrerseits mit Schriftsatz vom 16.3.2007 eine Abänderung dieser Umgangsregelung.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat den Zwangsgeldantrag des Vaters wegen Unbestimmtheit der gerichtlich übernommenen Elternvereinbarung am 10.5.2007 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.7.2007 wurde diese Entscheidung vom Kammergericht Berlin bestätigt. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.3.2007 eine Entscheidung über den Abänderungsantrag der Mutter abgelehnt. Es hat dies mit der noch bestehenden Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Übernahmebeschluss vom 17.1.2007 einzulegen, begründet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Entscheidungen Bezug genommen.
Mit seiner am 18.6.2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen befristeten Beschwerde hat...