Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
In einer Kindschaftssache betreffend das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr. 2 FamFG kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, wenn die Sache einfach gelagert ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 51 F 301/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Cottbus vom 17.12.2009 - Az.: 51 F 301/09 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die am 28.12.2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 21.12.2009 zugestellten Beschluss des AG Cottbus vom 17.12.2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
Im Streitfall handelt es sich um eine Kindschaftssache betreffend das Umgangsrecht gem. § 151 Nr. 2 FamFG, für die Anwaltszwang nicht besteht (§§ 10, 114 FamFG). Demnach richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließlich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten oder die Frage, ob der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kommt es dagegen nicht an (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 214; Horndasch/Viefhues/Götsche, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, § 78 Rz. 28 ff.; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, § 78 Rz. 4). Allerdings ist zu beachten, dass das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verlangen, dass die Situation bemittelter und unbemittelter Parteien angeglichen wird. Deshalb kommt es auch nach der Neuregelung der Verfahrenskostenhilfe im FamFG wie schon im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO darauf an, im Einzelfall festzustellen, ob die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf die besondere Lage des Betroffenen geboten ist. Eine pauschale Versagung oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf das betreffende Rechtsgebiet (z.B. Sorgerecht oder Umgangsverfahren) oder einen bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz kommt nicht in Betracht. Vielmehr müssen im Einzelfall die objektiven und subjektiven Gegebenheiten überprüft werden (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; FamRZ 2002, 447; BGH FamRZ 2009, 857; 2006, 481; 2003, 3136; erkennender Senat, Beschlüsse vom 8.12.2009 - 9 WF 376/09; v. 2.6.2010 - 9 WF 404/09).
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nur beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet im Streitfall die erstrebte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Dabei kann dahin stehen, ob es - gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - ausreichend ist, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580), denn vorliegend ist nach Aktenlage sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde durch Auszug des Antragstellers im März 2009 beendet. Die Tochter blieb im Haushalt der Kindesmutter. Weder im Rahmen eines Elterngesprächs im Jugendamt im Mai 2009 noch im Ergebnis einer vorgerichtlichen weiteren Aufforderung an die Kindesmutter konnte für die vom Antragsteller erstrebte Umgangsregelung Einvernehmen erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 wurde deshalb das Familiengericht zur Regelung des Umgangs zwischen Tochter und Vater angerufen. Die Kindesmutter hat das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der Tochter nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern ihr Hauptaugenmerk mit Blick auf das Alter des Kindes und den mehrmonatigen Kontaktabbruch auf eine aus ihrer Sicht erforderliche behutsamere Kontaktanbahnung gerichtet. Der Streit konzentrierte sich demnach auf die Frage der Umgangsmodalitäten. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zeichnete sich damit aus Sicht des Senates nicht ab; tatsächlich zeigt auch die Beschwerde konkrete besondere Schwierigkeiten rechtlicher und/oder tatsächlicher Art nicht auf.
Dass der Streitfall vorliegend eher einfach gelagert war, bestätigt schließlich der weitere Verfahrensgang. Bereits im Anhörungstermin vor dem AG am 27.11.2009 zeichnete sich eine einvernehmliche Lösung ab, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, d...