Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 09.04.2021 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 300 EUR.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das sofortige Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG Genüge getan hat.
Durch gerichtlich gebilligten Vergleich vom 12.10.2016 (Az. 200 F 5640/166) des Amtsgerichts Pankow/Weissensee wurde der Umgang des antragstellenden Beschwerdeführers mit seinen minderjährigen Söhnen an jedem zweiten Wochenende geregelt, wobei dieser letztmalig am 28.03.2020 stattfand und seitdem von der Antragsgegnerin gegenüber dem Umgangsbegleiter abgelehnt wurde.
Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 20.07.2020 einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nebst Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür beim Amtsgericht anhängig gemacht hat, den das Amtsgericht mit Verfügung vom 04.08.2020 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Diese hat am 13.08.2020 die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und zur Sache selbst vorgetragen. Den Schriftsatz hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 18.09.2020, ausgeführt am 14.10.2020, mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen an den Antragsteller übersandt, der innerhalb gewährter Fristverlängerung bis 17.11.2020 schriftsätzlich erwidert hat.
Unter dem 18.12.2020 hat der Antragsteller sodann eine Rüge der Untätigkeit erhoben und beantragt,
festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht.
Mit Beschluss vom 09.04.2021 hat das Amtsgericht den Ordnungsgeldantrag und den hierauf gerichteten Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Ebenfalls mit Beschluss vom 09.04.2021 hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge mit Verweis auf parallel laufende Vermittlungs- und Abänderungsverfahren zum Umgang als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2021, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 30.06.2021 auf die Unzulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen.
Der Senat entscheidet der gesetzlichen Vorgabe entsprechend nach Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 155c Abs. 3 S. 1 FamFG).
II. Die nach § 155c Abs. 1 Satz 1 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 155c Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 2 FamFG), nachdem das - ursprünglich vorhandene - Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers mit Erlass des den Ordnungsgeldantrag zurückweisenden Beschlusses vom 04.09.2020 entfallen ist.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG zählt auch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (vgl. BT-Drucksache 18/9092 S. 19), das im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch vorliegen muss und nur besteht, solange das betreffende Verfahren nicht - in der von der Rüge betroffenen Instanz - abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, Rn. 13, juris; BeckOK FamFG/Schlünder, 38. Ed. 1.4.2021, FamFG § 155c Rn. 4; BT-Drs. 18/9092, 18).
Hier hat das Amtsgericht den Ordnungsgeldantrag mit Beschluss vom 09.04.2021 zurückgewiesen, sodass das Verfahren vor dem Amtsgericht beendet war, bevor die Beschleunigungsbeschwerde am 06.05.2021 eingelegt wurde. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Den Verfahrenswert setzt der Senat auf die Hälfte des Verfahrenswerts im Bezugsverfahren fest (vgl. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG sowie Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 155c Rn. 12, § 155b Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, Rn. 25, juris).
III. Die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe beruht auf fehlender Erfolgsaussicht, $ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV. Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14709461 |