Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 312 F 10/18)

 

Tenor

1. Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsrüge in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen 27 UF 106/18 betrifft die Beschwerde der hiesigen Antragsteller (im Folgenden: Kindeseltern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 18.04.2018 (312 F 10/18). In dem Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht bezüglich ihres Sohnes A, geboren am 00.00.2013, der seit März 2018 fremd untergebracht ist, entzogen.

Der Verfahrensablauf vor dem Erstgericht stellt sich - zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt - wie folgt dar:

Lfd. Nr.

Datum

Verfahrenshandlung

1

15.05.2018 und 18.05.2018

Fristsetzung an Beteiligte zur Erwiderung auf die vom Amtsgericht an die Beteiligten bereits übersandten Beschwerden der Kindesmutter und des Kindsvaters von drei Wochen

2

08.06.2018

Stellungnahme des Jugendamts

3

20.06.2018

Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern mit Antrag auf Akteneinsicht, die für die Dauer von 1 Woche bewilligt wird

4

21.06.2018

Stellungnahme der Verfahrensbeiständin

5

09.07.2018

Rückgabe der Akte nach Akteneinsicht

6

30.08.2018

Frist zur Begründung der Beschwerde

7

18.09.2018

Begründung der Beschwerde

8

10.10.2018

Stellungnahme des Jugendamtes zur Beschwerdebegründung

9

23.11.2018

Sachstandsanfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern

10

28.11.2018

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, Erlass eines Beweisbeschlusses und Übersendung der Akte an die Sachverständige mit Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31.05.2019

11

06.12.2018

Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf Verkürzung der für die Sachverständige gesetzten Frist

12

01.02.2019

Ergänzung des Beweisbeschlusses

13

02.03.2019

Übersendung des Untersuchungsplanes durch die Sachverständige

14

26.04.2019

Anfrage zur weiteren Vorgehensweise der Sachverständigen im Hinblick auf ein weiter einzuholendes Gutachten in einem Parallelverfahren

15

04.06.2019

Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass die Sachverständige das Gutachten zusammen mit dem Auftrag im Parallelverfahren erstellen soll

16

22.07.2019

Eingang des Gutachtens

17

24.07.2019

Setzung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen

18

30.07.2019

Stellungnahme der Sachverständigen zu einem zwischenzeitlich eingegangenen Antrag der Kindeseltern auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen

19

05.08.2019

Setzung einer Stellungnahmefrist zu Stellungnahme der Sachverständigen von zwei Wochen

20

22. und 27.08.2019

Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern

21

21.10.2019

Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen

22

18.10.2019

Zwischenbericht der Verfahrensbeiständen

23

18.11.2019

Terminsbestimmung zur Kindesanhörung für den 16.12.2019

24

02.12.2019

Bestimmung eines Hauptsachetermins auf den 03.02.2020 und Ladung der Sachverständigen zum Termin

25

17.12.2019

Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern und Übersendung des Anhörungsvermerks an die Verfahrensbeteiligten

26

13.01.2020

Mitteilung, dass sich die Eltern getrennt hätten und die Kindesmutter dauerhaft in die Türkei verzogen sei

27

03.02.2020

Anhörungstermin

28

14.02.2020

Ergänzung des Beweisbeschlusses wegen Wegzuges der Kindesmutter in die Türkei mit Fristsetzung für die Sachverständige bis zum 30.04.2020

29

17.02.2020

Übersendung der Akten an die Sachverständige

30

03.03.2020

Antrag auf Fristverlängerung für die Erstattung des Gutachtens

31

11.03.2020

Bewilligung der Fristverlängerung

32

18.03.2020

Aussetzung der Umgänge wegen der Corona-Pandemie

33

06.05.2020

Mitteilung der Sachverständigen, dass die Exploration des Kindesvaters nicht erfolgen könne, weil dieser nur in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten exploriert werden wolle. Am gleichen Tag Telefonate mit dem Verfahrensbevollmächtigten

34

09.06.2020

Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für den Kindesvater

35

10.06.2020

Anruf der Sachverständigen, dass sich die Begutachtung verzögere aufgrund des erneuten Anwaltswechsels

36

07.07.2020

Mitteilung der Sachverständigen, dass eine Interaktionsbeobachtung nicht stattfinden könne, weil der Kindesvater darauf bestehe, Zeugen zum Termin mitzubringen

37

04.08.2020

Mandatsniederlegung und Bestellung eines neuen Rechtsanwaltes für den Kindesvater

38

12.08.2020

Telefonat eines Senatsmitglieds mit der Sachverständigen bezüglich des weiteren Vorgehens bei der Begutachtung

39

13.08.2020

Schreiben des Senats an die Beteiligten im Hinblick auf die Teilnahme Dritter an Explorationsgesprächen

40

04.09.202...

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