Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 34 M 8038/04) |
AG Nauen (Aktenzeichen 4 M 519/04) |
Tenor
Zuständig ist das AG Berlin-Wedding.
Gründe
I. Die Gläubigerin hat gegen den nunmehr im Bezirk des AG Nauen wohnhaften und zuvor in Berlin wohnhaft gewesenen Schuldner bei dem AG Hagen am 18.7.2004 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt (Az.: 03-6246233-0-9). Mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel hat sie einen Gerichtsvollzieher bei dem AG Nauen beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin mit Schreiben vom 26.1.2004 mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen sei und der Schuldner am 6.2.2003 bei dem AG Berlin-Wedding die eidesstattliche Versicherung geleistet habe. Hierauf hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 29.1.2004 bei dem AG Berlin-Wedding einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners gestellt und die Abschrift vom AG Berlin-Wedding übersandt erhalten.
Am 26.2.2004 hat die Gläubigerin bei dem AG Nauen beantragt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 2 ZPO durch Beschluss festzusetzen. Nach Hinweis des AG Nauen auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 15.3.2004 die Verweisung an das AG Berlin-Wedding beantragt. Mit Beschluss vom 24.3.2004 hat sich das AG Nauen für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Berlin-Wedding verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss vom 5.4.2004 abgelehnt und die Sache an das AG Nauen zurückverwiesen. Mit Verfügung vom 17.6.2004 hat das AG Nauen die Sache dem Brandenburgischen OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. 1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen dem im Bezirk des Brandenburgischen OLG liegenden AG Nauen und dem zum Bezirk des KG gehörenden AG Berlin-Wedding ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische OLG zu entscheiden, weil das AG Nauen mit dem Kostenfestsetzungsverfahren zuerst befasst gewesen ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nunmehr vor. § 36 ZPO findet auch Anwendung auf Verfahren zur Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO (BayObLG v. 4.10.1988 - AR 1 Z 67/88, BayObLGZ 1988, 305 [306] = MDR 1989, 167; BayObLGZ 1989, 235 [237]; JurBüro 2003, 326; BGH v. 2.3.1983 - IVb ARZ 49/82, MDR 1983, 739 = NJW 1983, 1859; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 Rz. 2 m.w.N.).
Allerdings fehlte es bis zur Bekanntgabe der Beschlüsse des AG Nauen vom 24.3.2004 und des AG Berlin-Wedding vom 5.4.2004 an den Schuldner - die erst aufgrund der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.7.2004 geschehen ist - an einer "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärung bei der AG. Denn hierzu bedarf es einer den Verfahrensbeteiligten bekannt gemachten ausdrücklichen beiderseitigen Kompetenzleugnung (BGH NJW 1998, 1312; BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Brandenburg v. 10.12.2003 - 1 AR 84/03, OLGReport Brandenburg 2004, 171 = NJW 2004, 780; v. 21.6.2000 - 1 AR 37/00, MDR 2000, 1029 = NJW-RR 2001, 429 [430]; OLG-NL 2001, S. 214; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 Rz. 24 f.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004; § 36 Rz. 36; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 36 Rz. 23 m.w.N.). Dies gilt auch für das Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO (vgl. insb. BayObLG JurBüro 2003, 326). Ebenso wie im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO (BVerfG v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96, MDR 2000, 655 = CR 2000, 725 = NJW 2000, 1709 f.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 104 Rz. 5; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 104 Rz. 2 m.w.N.) ist auch im Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO der Schuldner (Antragsgegner) anzuhören und sind die gerichtlichen Entscheidungen auch ihm ggü. mitzuteilen. Fehlt es daran, so liegt keine "rechtskräftige" Zuständigkeitsverneinung vor. Dieser Mangel ist indes durch die vom Senat nachgeholte Bekanntgabe der amtsgerichtlichen Beschlüsse behoben worden, so dass eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nunmehr erfolgen kann.
3. Zuständig ist das AG Berlin-Wedding.
a) Seine Zuständigkeit folgt allerdings nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Nauen vom 24.3.2004 nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. § 281 ZPO findet zwar auch auf Verweisungsbeschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO Anwendung (BayObLG v. 4.10.1988 - AR 1 Z 67/88, BayObLGZ 1988, 305 [306] = MDR 1989, 167; BayObLGZ 1989, 235 [237]; JurBüro 2003, 326). Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt aber bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (BGHZ 71, 69 [72]; BGH v. 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338...