Leitsatz (amtlich)
1. Prozesskostenhilfe kann nicht isoliert für den Abschluss eines Vergleiches bewilligt werden.
2. Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches grundsätzlich verpflichtet, selbst wenn dieser Vergleich nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 97 F 76/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Zwischen den beteiligten Eheleuten ist ein bislang einverständlich geführtes Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Eheleute beabsichtigen, einen Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung protokollieren zu lassen, der einerseits die Miteigentümergemeinschaft an dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundstück auseinandersetzt und andererseits eine abschließende Regelung zum Zugewinnausgleich enthält. Der Zugewinnausgleich ist nicht als Folgesache im vorliegenden Ehescheidungsverfahren anhängig.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin ist dieser durch das AG ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich unter Beiordnung des sie vertretenden Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Dabei hat das AG zu erkennen gegeben, den Vergleich nicht protokollieren zu wollen und insoweit auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit der gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass ihr nicht auch zugleich Prozesskostenhilfe für den Abschluss des beabsichtigten Vergleichs bewilligt worden ist.
B. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das AG hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen eine gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des beabsichtigten Vergleiches der Eheleute verneint.
Im anhängigen Rechtsstreit gibt es keine Prozesskostenhilfe nur für den Abschluss eines Vergleiches, sondern nur für den Rechtsstreit oder einen Teil desselben. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, erstreckt sich diese auch auf den Abschluss eines Vergleiches (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rz. 7). Der Antragsgegnerin kann daher nicht, wie von ihr begehrt, gesonderte Prozesskostenhilfe für den Abschluss des beabsichtigten Vergleichs über die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft an dem bebauten Grundstück sowie hinsichtlich des Zugewinnausgleiches bewilligt werden.
II. Soweit das AG sich weigert, dem Wunsch der Parteien nach Protokollierung eines Vergleiches nachzukommen, wird auf Folgendes hingewiesen:
Wenn die Eheleute - wie beiderseits auch beantragt - in der noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den beabsichtigten Vergleich schließen und diesen protokollieren lassen wollen, muss das Gericht dem nachkommen (vgl. allgemein dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 118 Rz. 19 für das Prozesskostenhilfeverfahren). Es besteht daher eine Pflicht des Gerichtes zur Protokollierung des Vergleiches, selbst wenn dieser nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Anhang § 307, Rz. 6).
Die für das Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe deckt dann jedoch nur die vergleichsweise Regelung zum Streitgegenstand ab. Die nicht anhängigen Gegenstände, die der Vergleich umfasst, können dann nur durch gesonderte Beschlussfassung in die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Vergleiches mit aufgenommen werden, was jedoch nur in Ausnahmefällen aus prozessökonomischen Gründen in Betracht kommt (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rz. 11).
Unter Berücksichtigung dessen dürfte hier die nachträgliche Einbeziehung der den Zugewinnausgleich betreffenden Regelungen der Parteien in die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Betracht zu ziehen sein. Denn die Eheleute haben es in der Hand, die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig zu machen und insoweit dann auch zwangsläufig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Streitgegenstand zu erzwingen. Um einen solchen verfahrensrechtlichen Umweg zu vermeiden, erscheint es prozessökonomisch, dann für die im abzuschließenden Vergleich enthaltenen Regelungen zum Zugewinnausgleich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obgleich der Zugewinnausgleich hier nicht streitgegenständlich ist. Demzufolge dürften dann auch die im abzuschließenden Vergleich enthaltenen Regelungen der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich sein, da dieser erkennbar in engem Zusammenhang mit der Regelung des Zugewinnausgleichs steht und daher auch insoweit die Prozessökonomie für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spricht.
III. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nicht e...