Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2020 - 6 F 485/19 - abgeändert.
Die Entscheidungsformel wird unter 2. nach dem 4. Absatz um folgende Absätze ergänzt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (h...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.053,94 EUR, darunter Bewertungsreserven in Höhe von 448,66 EUR, auf deren bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. (a...)) nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31.10.2019, begründet.
Die Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 6.053,94 EUR nebst 3,25 % Zinsen aus 5.605,28 EUR seit dem 01.11.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.470,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin beanstandet die Unvollständigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 32) hat das Amtsgericht aufgrund des am 20.11.2019 zugestellten Scheidungsantrags die am ...1989 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Ehegatten während der Ehezeit (...1989 bis ...2019) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Diensts folgende Anrechte aus privater Altersvorsorge erworben:
Der Antragsteller:
Bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (h...)) ein Anrecht aus Riesterrentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12.107,88 EUR und einem Ausgleichswert von 6.053,94 EUR. Die weitere Beteiligte zu 8) hat im Rahmen ihrer am 29.05.2020 bei Gericht eingegangenen Auskunft (Bl. 29 ff. VA-Heft Ehemann) die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven für den Ehezeitanteil mit 897,33 EUR und für den Ausgleichswert mit 448,66 EUR beziffert. Weiter hat sie die externe Teilung beantragt und einen Rechnungszins von 3,25 % genannt.
Die Antragsgegnerin:
Bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (d...)) ein Anrecht aus Riesterrentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 9.397,84 EUR und einem Ausgleichswert von 4.698,92 EUR. Die weitere Beteiligte zu 4) hat im Rahmen ihrer Auskunft (Bl. 7 ff. VA-Heft Ehefrau) die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven für den Ehezeitanteil mit 409,83 EUR und für den Ausgleichswert mit 204,92 EUR beziffert. Weiter hat sie die externe Teilung beantragt und einen Rechnungszins von 3,25 % genannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt hat. Die Anrechte der Ehegatten bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienst hat es teilweise intern geteilt, teilweise unter Hinweis auf § 18 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen. Weiter hat es das Anrecht der Antragsgegnerin aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (d...)) extern geteilt.
Die Anrechte des Antragstellers aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (h...)) hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, da die Auskunft der Versorgungsträgerin erst zwei Tage nach der Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses beim Amtsgericht eingegangen ist.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin beanstandet (Bl. 48) das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (h...)). Sie hat ihr Wahlrecht gemäß § 15 VersAusglG, zu dessen Ausübung sie der Senat aufgrund der von der Versorgungsträgerin beantragten externen Teilung aufgefordert hat (Bl. 67), nicht ausgeübt, sondern sich für die Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen (Bl. 92).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 56), ohne Durchführung eines Termins, §§ 221 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu äußern.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte, auf das von der Beschwerdeführerin beanstandete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist begründet.
Das beschwerdegegenständliche Anrecht des Antragstellers (Vers.-Nr. (h...)) ist, dem Antrag der Versorgungsträgerin entsprechend, im Wege der externen Teilung auszugleichen, §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
Es handelt sich nach der Auskunft vom 27.05.2020 um ein Anrecht aus private...