Entscheidungsstichwort (Thema)
Familien- und Erbrecht. Gemeinsames Bauvorhaben von Eheleuten. Ausgleichsansprüche nach Trennung
Leitsatz (amtlich)
1. Macht ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber im Rahmen eines gemeinsam betriebenen Bauvorhabens wertsteigernde Aufwendungen, die auch in Form des Eingehens einer Verbindlichkeit bestehen können, so steht im Zweifel dem die Aufwendungen tätigenden Teilhaber gegen den anderen ein anteiliger Anspruch auf Erstattung bzw. auf Befreiung wie im Falle des § 748 BGB zu, und zwar auch dann, wenn das sich aus § 744 Abs. 2 BGB ergebende Notverwaltungsrecht überschritten wird.
2. Handelt es sich bei den Mitgliedern der Bruchteilsgemeinschaft um Ehegatten und handelt es sich um eine so genannte Alleinverdienerehe, so kommen Ausgleichsansprüche aus § 748 BGB – wie auch Ausgleichsansprüche aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen eines Gesamtschuldnerausgleiches – regelmäßig erst ab dem Tag der Trennung der Eheleute in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 677 ff, 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, §§ 748, 1360 S. 2, § 1606 III 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 32 O 550/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der angefochtene Beschluß, soweit dieser den Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zurückweist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Klage ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S insoweit bewilligt, als der Kläger einen über 10.761,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Betrag klageweise geltend macht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die vormals verheirateten Parteien streiten um die Erstattung von Beträgen, die sie auf ein gemeinsames Bauvorhaben geleistet haben.
Die Parteien erwarben im Oktober 1993 gemeinsam ein Grundstück für ein noch zu errichtendes Einfamilienhaus; die Finanzierung wurde neben der Verwendung von Eigenmitteln durch die Aufnahme eines gemeinsamen Baudarlehens sichergestellt. Zum 30. September 1995 trennten sich die Parteien voneinander; zu dieser Zeit war das Bauvorhaben im wesentlichen fertiggestellt. Im Oktober 1996 veräußerten die Parteien das Hausgrundstück und teilten den nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös untereinander zur Hälfte auf. Die Ehe der Parteien wurde im November 1998 geschieden.
Beide Parteien begehren voneinander die hälftige Erstattung von Beträgen, die aus dem Bauvorhaben herrühren und von ihnen jeweils allein beglichen wurden. Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung von insgesamt 15.771,35 DM begehrt; die Beklagte hat gegen diesen Betrag (z. T. hilfsweise) die Aufrechnung erklärt und im Wege der Widerklage ihrerseits die Zahlung eines Betrages von 8.033,81 DM begehrt.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er einen Zahlungsanspruch von 12.068,51 DM verfolgt; i. ü. hat es die von beiden Parteien gestellten Prozesskostenhilfegesuche zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, soweit ihr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat lediglich in dem erkannten Umfang Erfolg. Gem. § 114 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nur insoweit zu gewähren, als Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Für die Verteidigung gegen die Klage besteht nur teilweise, für die Verfolgung der eigenen Widerklage keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte analog § 748 BGB bzw. gem. den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB, zusteht, der teilweise aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB erloschen ist.
Dieser Anspruch folgt nicht unmittelbar aus § 748 BGB, wonach jeder Teilhaber dem anderen Teilhaber gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Aufwendungen, die der Beklagte anläßlich der Fertigstellung des auf dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Grundstückes erbauten Hauses erbracht hat, fallen an sich nicht unter diese Vorschrift, da durch die Baumaßnahmen erst eine wertsteigernde Veränderung bewirkt wurde, die eine Nutzung des Hauses erst ermöglichen sollte und insoweit über die bisherige Gebrauchsbestimmung hinausgeht.
Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das gemeinsame Grundstück eigens zu dem Zwecke der Errichtung des Bauvorhabens erworben wurde und daß hierfür ebenso der gemeinsam aufgenommene Finanzierungskredit gedient hat. Schon hieraus ergibt sich, daß die durch den Kläger zum Teil gemeinsam mit der Beklagten, in überwiegendem Maße aber allein erteilten Aufträge an Handwerke...