Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 25.02.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Perleberg vom 25.2.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihr 2011 geborenes Kind.

I.1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern eines im Mai 2011 geborenen Kindes. Sorgeerklärungen gaben sie nicht ab. Sie versuchten, die Geburt des Kindes und die durch einen Test erwiesene Vaterschaft des Antragstellers zum Anlass zu nehmen, ein Zusammenleben zu beginnen. Das misslang.

2. Der Antragsteller hat behauptet, er habe sich stets bestrebt gezeigt, an der Erziehung und Betreuung des Kindes teilzuhaben. Er habe inzwischen den erforderlichen Abstand zum Trennungserleben gewonnen und enthalte sich nun jeglicher Einmischung in die Lebensführung der Antragsgegnerin. Schwerwiegende Störungen der zur gemeinsamen Entscheidungsfindung erforderlichen Kommunikation gebe es nicht.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm die elterliche Mitsorge für die am... 05.2011 geborene Tochter der Beteiligten, C. S., zu übertragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall der Beteiligung des Antragstellers an der elterlichen Sorge, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuerkennen.

Sie hat behauptet, trotz gut funktionierenden Umgangs gebe es keine Möglichkeit, die Belange des Kindes miteinander zu besprechen. Der Antragsteller wolle sich in ihren Alltag einmischen. Er werde leicht aufbrausend und halte sich mit Beschimpfungen nicht zurück. Er bilde sich ein, berechtigt zu sein, das Kind jederzeit zu sehen und zu sich zu holen. Gesprächsangebote einer Beratungsstelle habe der Antragsteller nicht wahrgenommen, sich aber zugleich mit unbegründeten Anzeigen an das Jugendamt gewandt.

Der Verfahrensbeistand hat sich für gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen. Aus der Umgangsregelung sei auf ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu schließen. Durch Elterntherapie könne die Kommunikation ausgebaut werden.

Das Jugendamt hat es für schwierig gehalten, regelmäßiges Einvernehmen zwischen den Eltern zu erreichen. Der Antragsteller sei in Gesprächen sehr unfreundlich aufgetreten.

3. Das AG hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin, den Verfahrensbeistand und einen Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich angehört. Auf die Protokolle vom 22.8.2014 (Bl. 17 ff.) und 25.2.2015 (Bl. 59 ff.) wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts beiden Eltern gemeinsam übertragen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die auf diese Weise eingeschränkte Sorgebeteiligung des Antragstellers dem Kindeswohl widerspreche. Der regelmäßige Umgang des Antragstellers mit dem Kind spreche für ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern. Der Antragsteller habe sich zu bemühen, diese Kommunikation nicht weiter zu belasten.

4. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Einschätzung des AG, der Antragsteller sei in der Lage, wichtige Entscheidungen im Einvernehmen mit ihr zu treffen. Vielmehr sei der Antragsteller der Auffassung, ihr Leben bestimmen zu sollen, um seine Ansichten in Fragen der Erziehung, der Haushaltsführung und der Berufsausübung durchzusetzen. Das aufbrausende Verhalten des Antragstellers und sein Misstrauen stünden einer günstigen Prognose entgegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des AG Perleberg vom 25.2.2015 zum Geschäftszeichen 19 F 62/14 aufzuheben; es verbleibe bei der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin für das Kind der Beteiligten, C. S., geb. am... 05.2011.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, dem Beschwerdevorbringen könne nichts entnommen werden, um die für die gemeinsame Sorge sprechende Regel zu widerlegen. Die Durchführung des Umganges spreche dafür, dass die Eltern in der Lage seien, die Angelegenheiten des Kindes gemeinsam zu regeln. Das Kind werde in die verbliebenen Auseinandersetzungen nicht hineingezogen. Die Zerstrittenheit habe abgenommen. So stelle er den dauernden Aufenthalt des Kindes bei der Antragsgegnerin nicht mehr in Frage.

Der Verfahrensbeistand hält inzwischen die gemeinsame Sorge für bedenklich. Der Antragsteller bilde sich Befugnisse in Bezug auf die Umgangsgestaltung und eine Kontrolle über den Alltag des Kindes ein. Er sei nicht um ein Vertrauensverhältnis mit der Antragsgegnerin bemüht.

Das Jugendamt meint, die Sorge könne erst dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn es dem Antragsteller gelinge, die Privatsphäre der Antragsgegnerin zu akzeptieren und seine eigenen Befindlichkeiten z...

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