Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 20.11.2009; Aktenzeichen 5 T 586/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2009 - Az.: 5 T 586/08 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 20.000 €.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung von Sicherungszwangshypotheken in einer Gesamthöhe von 20.000 € und zwar im Einzelnen zulasten des in Blatt 8059 verzeichneten Grundbesitzes in Höhe von 3.750 €, zulasten des in Blatt 8117 und 8120 verzeichneten Grundbesitzes in Höhe von jeweils 7.000 € und zulasten des in Blatt 8234, 8235 und 8246 verzeichneten Grundbesitzes in Höhe von jeweils 750 € sowie die Wiedereintragung des Schuldners Dr. R... Ro... als Eigentümer und des vormaligen Testamentvollstreckervermerks in Abteilung II Nr. 6.
Der zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer eingetragene Schuldner Dr. R... Ro... schloss mit der nunmehr eingetragenen Eigentümerin am 21. Dezember 2005 zur UR.-Nr. 257/05 des Notars ... mit Amtssitz in B... einen notariellen Kaufvertrag über die in den Grundbüchern von P..., Blatt 8059, 8117, 8120, 8234, 8235 und 8246 eingetragenen drei Eigentumswohnungen nebst den dazugehörigen Tiefgaragenstellplätzen. Die Eintragung der neuen Eigentümerin erfolgte am 10. August 2006 in den genannten Grundbüchern. Am 27. September 2006 erwirkte der vormals eingetragene Eigentümer Dr. R... Ro... im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht Potsdam die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung der neuen Eigentümerin. In Abteilung II des Grundbuchs wurden Widersprüche zugunsten des vormaligen Eigentümers gegen die erfolgte Umschreibung des Eigentums sowie gegen die Richtigkeit der Löschung des Testamentsvollstreckervermerks in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragen. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam wurde in der Folgezeit durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Widersprüche wurden am 20. Juni 2006 im Grundbuch gelöscht. Ein hiergegen gerichtetes Beschwerdeverfahren des vormaligen Eigentümers bleib auch vor dem Senat (5 WX 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht) ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunden des Notars K... vom 11. April 2008 zur UR-Nr. 1658/08 die Eintragung von Einzelzwangshypotheken zulasten des oben bezeichneten Grundbesitzes sowie die Wiedereintragung des Eigentums des Schuldners Dr. R... Ro... und des Testamentsvollstreckervermerks.
Zur Begründung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Schuldner zwar derzeit nicht im Grundbuch eingetragen sei und es an den notwendigen Voreintragungen des Betroffenen fehle. Die Eintragung der Frau M... J... als Eigentümerin im Grundbuch habe das Grundbuch jedoch unrichtig gemacht. Insoweit werde die Grundbuchberichtigung beantragt. Die in dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Dezember 2005 erklärte Auflassung sei unwirksam, weil der Testamentsvollstrecker nicht wirksam zugestimmt habe. Der Testamentsvollstrecker habe unentgeltlich verfügt. Dem Nachlass sei keine Gegenleistung zugeflossen. Der Kaufpreis sei ausschließlich der H... AG zugeflossen, was sich aus der eingereichten Abrechnung ergebe, die der Form des § 29 GBO genüge. Aus der Urkunde vom 21. Dezember 2005 gehe hervor, dass nur der Schuldner persönlich Verkaufspartei gewesen sei, nicht auch der Testamentsvollstrecker. Demgemäß habe der Testamentsvollstrecker am 5. Januar 2006 nur dem Verkauf und der Auflassung durch einen nicht verfügungsberechtigten Verkäufer und Eigentümer zugestimmt, also einem Fremdgeschäft. Die gegenüber dem Verkäufer erklärte Zustimmung sei gemäß § 181 BGB unwirksam. Die gegenüber der Käuferin erklärte Zustimmung scheitere daran, dass es sich um ein Geschäft handele, an dem der Schuldner ein persönliches und erhebliches Eigeninteresse gehabt habe oder hätte haben können. Die Zustimmung sei aufgrund dieses Interessenkonfliktes unwirksam.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juli 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2008 sei nicht zu beanstanden. Die Eintragung zur Berichtigung des Grundbuchinhaltes erfolge in dem von Antragsgrundsatz und Bewilligungsgrundsatz beherrschten Grundbuchverfahren, wenn neben dem Eintragungsantrag und der Zustimmung des wahren Eigentümers die Eintragungsbewilligung des Buchberechtigten vorliege. An letzterem fehle es. Der Bewilligung des von der berichtigten Eintragung Betroffenen bedürfe es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die tatsächlich bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchinhaltes nachgewiesen sei (§ 22 GBO). Dies erfordere den Nachweis aller Tatsachen, die nach der Rechtsüberzeugung des Grundbuchamtes die Grund...