Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24.10.2022 - 60 VI 26/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3.125,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin war mit W... F... verheiratet, der am XX.XX.1991 vorverstorben ist. Beide Ehegatten hatten keine Kinder.
Am 01.03.1986 errichteten die seinerzeit in der DDR lebenden Eheleute handschriftlich ein "Gemeinschaftliches Testament", das von beiden unterzeichnet ist und folgenden Inhalt hat:
"Wir, die Eheleute [...] bestimmen:
1. Im Falle des Ablebens eines Partners den verbleibenden zum Alleinerben des gesamten unbeweglichen und beweglichen Vermögens einschließlich Geldvermögens
2. Im Falle des gemeinsamen Todes beider Eheleute ist folgende Vermögensaufteilung vorzunehmen:
2.1 C... L... [...] vererben wir das Haus und Grundstück in (PLZ, Ort), Im Gehölz ... einschließlich des gesamten Mobiliars und aller anderen Vermögensgegenstände (einschließlich Pkw, Schmuck- und anderer Wertgegenstände) mit Ausnahme des Geldvermögens.
2.2 Das Geldvermögen (Bargeld und das auf den Konten
a) Postsparkonto [...]
b) Spar-Girokonto [...]
befindliche Geldvermögen)
sollen zu gleichen Teilen erhalten:
C... L... [...]
Ch... L... [...]
S... B... [...]
D... B... [...]
2.3 Der Grundstück auf Blatt ... des Grundbuchheftes von (Ort), (Anschrift) sollen die Geschwister S... und D... B... erben."
Nach dem Tod der Erblasserin eröffnet das Amtsgericht Zossen ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
"Testament
Mein letzter Wille
Ich hinterlasse mein gesamtes Vermögen meiner Nichte D... B...-T... [...].
(Ort), den 10.8.2018
J... F... geb. B...".
Die Antragstellerin hat mit notarieller Erklärung vom 10.01.2022 beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erbin zu 50%, den Beteiligten zu 4 zu 10% und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 20% ausweist. Zur Begründung beruft sie sich auf die Regelung unter Punkt 2 in dem Testament vom 01.03.1986, die eine bindende Schlusserbeneinsetzung beinhalte. Die Erbquoten ergäben sich aus den seinerzeitigen Werten der im Einzelnen zugewandten Vermögenswerte.
Die Beteiligte zu 5 - eine Schwester der Erblasserin - wird auf ihren Antrag am Verfahren beteiligt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 10.01.2022 mit Beschluss vom 24.10.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Testament vom 01.03.1986 enthalte keine Schlusserbeneinsetzung. Denn die unter Punkt 2 getroffene Regelung sei nur für ein zeitnahes Versterben der Testierenden getroffen worden. Zwar könne mit dem Ausdruck "gemeinsames" Ableben auch eine Schlusserbeneinsetzung gemeint und damit ausreichend angedeutet sein. Die Testamentsauslegung ergebe aber nicht, dass die hier in Rede stehende Erbeinsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinander folgenden Versterbens der Ehegatten gewollt gewesen sei. Schon sprachlich knüpfe die Formulierung des "gemeinsamen Todes beider Eheleute" eher an den Umstand des zeitnahen Versterbens der Eheleute an. Maßgeblich sei aber, dass die Testierenden mit der Regelung unter Punkt 2 des Testaments vom 01.03.1986 konkrete Vermögenswerte auf der Grundlage der aktuellen Vermögenssituation hätten übertragen wollen, die eine spätere Vermögensentwicklung nicht erfasst habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Eheleute eine Bindung des Überlebenden an die unter Punkt 2 vorgenommene Vermögensverteilung beabsichtigt hätten. Auch sonst lägen keine Umstände vor, die für eine Schlusserbeneinsetzung sprächen. Dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon schwer krank gewesen sei, müsse nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung motiviert haben. Vielmehr sei für den Fall des krankheitsbedingten baldigen Versterbens gerade die Einsetzung zur Alleinerbin der überlebenden Ehegattin erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.01.2023 unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, im Rahmen der Auslegung sei der Wissens- und Kenntnisstand der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Sie hätten seinerzeit davon ausgehen müssen, dass nach § 370 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) ohne Testamentserrichtung die gesetzliche Erbfolge eintrete und gegebenenfalls der Staat erben werde, was sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewollt hätten. Sie hätten sich dabei an § 389 ZGB orientiert. Der Verwendung des Begriffs "gemeinsam" oder "gemeinschaftlich" komme nicht dieselbe Bedeutung zu wie unter damaligen Verhältnissen. Die Erblasserin habe nach § 374 ZGB die Möglichkeit gehabt, das Testament anzufechten, was sie nie getan habe.
II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Der beantragte Erbschein ist nicht zu erteilen, weil das Testament vom 01.03.1986 keine Schlusserbeneinsetzung f...