Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21.10.2019 (Az.: 6 F 739/18), berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2019, teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. Abs. 2 und Abs. 4. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: 08...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: 0...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Abs. 1 und Abs. 3 des Tenors).

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Beschwerdewert beträgt 2.640 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat die am 21.06.1989 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 03.01.2019 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 21.10.2019 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Während der Ehezeit (01.06.1989 bis 31.12.2018) haben beide Ehegatten Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsteller hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Ehezeitanteil von 96,59 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 48,02 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 20.914,63 EUR ermittelt. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg mit einem Ehezeitanteil von 80,94 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 40,14 Versorgungspunkten beziffert und einen korrespondierenden Kapitalwert von 17.798,57 EUR mitgeteilt.

Durch Beschluss vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei neben den Anrechten der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch deren Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder intern geteilt.

Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3. (KVBbg-ZVK) Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen will, dass das bei ihr bestehende Anrecht nicht ausgeglichen wird. Die Anrechte der Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seien gleichartig und die Differenz der korrespondierenden Ausgleichswerte gering, so dass der Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszuschließen sei. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.11.2019 Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend begehrt, dass auch hinsichtlich seines Anrechts bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die weitere Beteiligte zu 4. (VBL) hat ebenfalls Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet. Gleiches gilt für die nach § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers.

Ein Ausgleich der Anrechte beider Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben.

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg andererseits sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144 S. 55; BGH, FamRZ 2013, 1136, 1637 ...

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