Leitsatz (amtlich)

Versorgungsanrechte der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg andererseits sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG (Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 21.8.2013 - 8 UF 126/13 - juris Rz. 3).

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 26.01.2015; Aktenzeichen 7 F 3180/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 26.1.2015 in Ziff. 1 Abs. 4 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr ...) findet nicht statt.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.000 EUR

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.7.1986 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 9.5.2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 14.10.2008 wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt, mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe geschieden.

In der gesetzlichen Ehezeit (1.7.1986 bis 30.4.2008) haben beide geschiedenen Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Antragsteller hat außerdem ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der R + V Pensionsversicherung a. G. erlangt. Weiter hat der Antragsteller ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 11,76 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 6,02 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.011,95 EUR mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat - neben einem Anrecht der privaten Altersversorgung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 539,18 EUR und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 269,59 EUR - ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert des zuletzt genannten Anrechts mit 27,12 Versorgungspunkten mitgeteilt und den Ausgleichswert mit 12,85 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach der Auskunft der Versorgungsanstalt 4.577,18 EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.1.2015 hat das AG - Familiengericht die Anrechte der geschiedenen Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, das Anrecht des Antragstellers bei der R + V Pensionsversicherung a. G. sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe der jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt. Von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg und von einem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG hat das AG wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass auch hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt kein Versorgungsausgleich stattfindet. Zur Begründung macht die Versorgungsanstalt geltend, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG seien. Da die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gering sei, sei von einem Ausgleich beider Anrechte wegen Geringfügigkeit abzusehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlichen Sollvorschrift rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er verweist darauf, dass sein Anrecht bei der R + V Pensionsversicherung geteilt worden sei, während das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG nicht ausgeglichen worden sei. Eine Verrechnung der Anrechte bei der Versorgungsanstalt und der Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse könne nicht dem Gesetz entsprechen. Außerdem habe er der Antragsgegnerin jahrelang freiwillig Unterhalt bezahlt.

II Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zu Recht macht die Versorgungsanstalt geltend, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG sind.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Anrechte gleicher Art im...

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