Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen 4 O 133/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Potsdam vom 23.3.2012, Az. 4 O 133/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, verlangt von dem im Jahre 1955 geborenen Beklagten, mit dem sie auf der Basis seines Antrages vom 09.10.2003 (Kopie Anlage B1/GA I 34 f.) unter der Policen-Nummer 111162399/030 eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, der ihre Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 2000 (Kopie in Anlage B6/GA I 58, 62 ff.) zu Grunde liegen, die teilweise Rückgewähr einer bereits ausgereichten Invaliditätsleistung. Der Anspruchsgegner erlitt am 10. und 22.8.2008 im Freizeitbereich Unfälle, bei denen jeweils seine rechte Hand verletzt wurde. Die Anspruchstellerin zahlte ihm daraufhin, gestützt auf das von ihr eingeholte unfallchirurgische Gutachten des Dr. med. E. H. vom 21.1.2009 (Kopie Anlage B2/GA I 36 ff.), zunächst EUR 10.850,00 und später, ausgehend von dem am 02.3.2009 erstellten Zusatzgutachten desselben medizinischen Sachverständigen (Kopie GA II 245 ff.), das einen Dauerschaden im Bereich der rechten Hand im Umfange von 1/2 bejaht, weitere EUR 23.250,00. Mit Schreiben vom 05.9.2009 (Kopie Anlage B5/GA I 56) beantragte der Beklagte eine Neubemessung der Invalidität. In ihrer Antwort vom 07.9.2009 (Kopie GA II 241) versprach ihm die Klägerin, ein Jahr nach der seinerzeit jüngsten Begutachtung einen neuen Gutachtenauftrag zu erteilen, und wies zugleich darauf hin, dass die bisher erbrachten Leistungen nun als Vorschuss zu sehen seien, der unter dem Recht der Rückforderung stehe. Das dann in Auftrag gegebene unfallchirurgische Gutachten des Dr. med. W. K. vom 10.3.2010 (Kopie GA I 5 ff.) kam zu dem Ergebnis, es bestehe (nur) eine dauerhafte Beeinträchtigung des rechten Zeigefingers von 5/10 und des rechten Mittelfingers von 7/10; bei Letzterem sei eine Vorbeeinträchtigung von 1/10 zu berücksichtigen. Laut ihrem Schreiben vom 19.3.2010 (Kopie GA I 25 f.) bestimmte die Rechtsmittelführerin daraufhin den unfallbedingten Grad der Gesamtinvalidität mit 8 %, was EUR 9.920,00 entspricht, und forderte die Rückzahlung der weiteren EUR 24.180,00 ( EUR 10.850,00 + EUR 23.250,00 - EUR 9.920,00). Zwecks näherer Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Vor dem LG Potsdam streiten die Prozessparteien inzwischen unter dem Aktenzeichen 1 O 324/14 - mit umgekehrter Parteistellung - über Ansprüche des hiesigen Beklagten gegen die Klägerin aus der Unfallversicherung wegen eines Sturzes, den er nach seinem Vorbringen am 06.9.2013 auf dem Wege zu einem Verhandlungstermin im Dienstgebäude des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erlitten hat; dieses Verfahren ist durch Beschluss vom 02.11.2015 gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.

Beim LG Potsdam, das auch hier als Vorinstanz erkannt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB lägen nicht vor. Das klägerseits eingeholte Privatgutachten des Dr. med. W. K. überzeuge nicht; ihm fehle eine nachvollziehbare Begründung und es sei in sich widersprüchlich. Einer gerichtlichen Sachaufklärung bedürfe es allerdings nicht, weil das geltend gemachte Rückzahlungsverlangen bereits aus Rechtsgründen scheitere. Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.09.2008 - 3 U 206/06 (juris = BeckRS 2008, 23975) sei Abschn. 9.4 AUB 2000 so auszulegen, dass eine Verschlechterung zulasten des Versicherungsnehmers nicht in Betracht komme, wenn Letzterer die Neubemessung beantragt und der Versicherer selbst sich dieses Recht nicht vorbehalten habe. Im Streitfall sei von der Berufungsführerin bei Auszahlung der Invaliditätsleistung ebenso wenig deutlich gemacht worden, dass es sich dabei nur um jederzeit rückforderbare Vorschüsse handeln solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - nach deren Empfangsbekenntnis am 02.4.2012 (GA I 149)...

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