Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 05.07.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.11.2018.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Der Beklagte ist bei der Klägerin unfallversichert. Die Invaliditätsgrundsumme beträgt 50.000 Euro. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB-MPM 2009 (Bl. 7 ff. GA) zugrunde. In 9.4 AUB-MPM 2009 ist vereinbart:
"Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziff. 9.1,
- von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. [...]"
Der Beklagte erlitt am 11.04.2014 einen Unfall beim Fußballspielen, bei dem er am rechten Knie Verletzungen in Form einer Kreuzbandruptur und einer Außenmeniskusruptur davontrug. Er meldete Ansprüche aus der Unfallversicherung bei der Klägerin an, die unter dem 22.05.2015 ein unfallchirurgisches Gutachten der chirurgischen Gemeinschaftspraxis S. einholte (Bl. 82 ff. GA). Nach dem Gutachten bestand eine voraussichtlich dauernde Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks von 1/4. Aufgrund dessen rechnete die Klägerin ihre Leistungen unter dem 11.06.2015 ab, wobei sie von einem 1/4 Beinwert rechts ausging, so einen Invaliditätsgrad von 17,50 % errechnete und eine Invaliditätsleistung in Höhe von 8 750 Euro an den Beklagten auszahlte. In dem Leistungsbescheid belehrte die Klägerin über die Möglichkeit einer Neubemessung und führte insbesondere aus:
"Wenn Sie von dem Recht der Neubemessung Gebrauch machen möchten, müssen Sie uns dies spätestens bis zum Ablauf des o.g. Zeitraumes mitteilen. Vorsorglich behalten wir uns für diesen Fall die Neubemessung ebenfalls vor. Sofern Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, verzichten wir im Erledigungsinteresse ebenfalls darauf. Es verbleibt dann bei unserer jetzigen Regulierungsentscheidung."
Der Beklagte war mit dem Leistungsbescheid nicht einverstanden und nahm die Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal auf Zahlung weiterer 35.000 Euro mit Klageschrift vom 16.09.2015 in Anspruch (7 O 290/15, LG Wuppertal). In der Klageschrift führte der Beklagte aus, dass er "insbesondere eine Neubemessung des festgestellten Grades seiner Invalidität" begehre (Bl. 10 BA). Er behauptete, dass seine Invalidität mit 2/4 Beinwert zu bemessen sei. Später erklärte der Beklagte, dass er sich "auch gegen das Ergebnis der Erstbemessung" wende (Bl. 94 BA). Mit Beweisbeschluss vom 25.04.2015 holte das Landgericht ein chirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten zum Invaliditätsgrad des Beklagten ein, wobei es darauf hinwies, dass es davon ausgehe, dass der Beklagte keine Neubemessung seiner Invalidität, sondern lediglich eine Korrektur der Erstbemessung erreichen wolle (Bl. 108 ff. BA). Der gerichtliche Sachverständige, Chefarzt Dr. C., kam in seinem Gutachten vom 19.09.2016 (Bl. 119 ff. BA) und bei seiner Anhörung am 13.06.2017 (Bl. 207 ff. BA) zu dem Ergebnis, dass die Invalidität des Beklagten mit einem Beinwert von 1/7 zu bemessen sei, woraufhin die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.11.2016 die Rückzahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 3750,00 Euro vom Beklagten verlangte (Bl. 19 GA). Mit Urteil vom 17.08.2017 wies das Landgericht die Klage des Beklagten ab, weil er einen höheren Invaliditätsgrad als den von der Klägerin zu Grunde gelegten 1/4 Beinwert nicht bewiesen habe (Bl. 225 ff. BA).
Noch während des Rechtsstreits holte die Klägerin unter dem 19.06.2017 ein fachärztliches Gutachten von Dr. T. ein, der aufgrund einer Untersuchung des Beklagten am 07.06.2017 zu einer voraussichtlich dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins des Beklagten von 2/20 gelangte (Bl. 20 ff. GA). Mit Schreiben vom 12.07.2017 verlangte die Klägerin daraufhin die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 5250,00 Euro vom Beklagten und teilte gleichzeitig mit, auch mit einer Rückzahlung von 2 500 Euro einverstanden zu sein (Bl. 26 GA). Der Beklagte zahlte indes nicht.
Die Klägerin hat behauptet, der Invaliditätsgrad des Beklagten betrage auf der Basis von 2/20 Beinwert lediglich 7 %, so dass der Beklagte einen Invaliditätsanspruch lediglich in Höhe von 3 500 Euro habe. Das Kniegelenk des Beklagten sei, wie die Messdaten von Dr. T. zeigten, beweglicher als seinerzeit von Dr. C. festgestellt.
Der Beklagte hat eine dauernde Funktionsbeeinträchti...