Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 13.12.2005; Aktenzeichen 6 O 234/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 6 O 234/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers den Beklagten (neben weiteren gesondert in Anspruch genommenen Personen) auf Gesamtschuldnerausgleich nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die Hauptschuldnerin A... GmbH in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2005 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte die Existenz der Klägerin bezweifelt, die Abtretung und den weiteren Sachvortrag der Klägerin bestritten hat. Außerdem hat er sich darauf berufen, er sei entgegen seiner Selbstauskunft zum Zeitpunkt der angeblichen Bürgschaftsübernahme praktisch vermögenslos gewesen. Die Bürgschaftserklärung sei ihm allenfalls untergeschoben worden, eine Begebung an die Bank habe jedenfalls nicht stattgefunden. Außerdem hat der Beklagte bezweifelt, ob der Kläger überhaupt als Bürge in Anspruch genommen worden ist.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Substanziierung abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Sie rügt, das Landgericht habe ein Überraschungsurteil gefällt, weil sie nach dem Hinweis in der letzten Sitzung davon habe ausgehen können, dass ein Auflagenbeschluss verkündet würde. Sie überreicht nunmehr mehrere Darlehensverträge zwischen der Hauptschuldnerin und der B... ...bank und meint dazu, die Vorlegung sei wegen des Verstoßes des Landgerichts gegen die Hinweispflicht nicht verspätet. Das Bestreiten des Beklagten sei überdies wahrheitswidrig. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, sie habe bereits in erster Instanz schlüssig vorgetragen. Eine weitere Darlegungs- und Beweislast treffe nicht sie, sondern die Beklagtenseite für die behauptete Erfüllung.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Beweisantritt weiter vorgetragen und Abschriften von Unterlagen der B... ...bank vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.293,64 EUR nebst 5 % Jahreszinsen ab dem 29.06.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, es liege bereits keine ordnungsgemäße Berufung vor, weil die Begründung unzureichend sei. Im Übrigen sei der klägerische Vortrag nach wie vor unschlüssig. Insbesondere zur Valutierung fehle ausreichendes Vorbringen. Die in erster Instanz gegebenen Hinweise hält der Beklagte für ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen ihr abgetretenen Anspruch des Zedenten auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB gegen den Beklagten.

Allerdings kann aufgrund des in dem Verfahren 3 U 14/06 eingeholten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 68227 B) festgestellt werden, dass die Klägerin existiert und der Zedent als deren Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, so dass der Wirksamkeit einer Abtretung nichts entgegenstünde. Es fehlt allerdings an einer abtretbaren Forderung.

Die Ausführungen zur wirksamen Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten (§ 765 BGB) sind bereits unzureichend. Zwar reicht der Vortrag aus, soweit es um die Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch den Beklagten geht. Hierzu hat die Klägerin die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 09.12.1993 vorgelegt. Die Echtheit der darunter befindlichen Unterschrift hat der Beklagte nicht mehr bestritten. Damit hat die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, was für die Abgabe der Bürgschaftserklärung spricht. Der Vortrag zur Annahme durch die B... ...bank ist jedoch angesichts der Behauptung des Beklagten, die Bürgschaft sei durch unrichtige Angaben erschlichen und der Bank nicht zur Verfügung gestellt worden, unzureichend. Denn die Klägerin beruft sich insoweit einerseits auf Erklärungen der B... ...bank, die au...

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