Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit einem Kfz-Sachverständigen nicht im Wettbewerb um Kunden von Kfz-Sachverständigenleistungen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer eigene Sachverständige nicht beschäftigt.

2. Teilt ein Kfz-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten mit, der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige sende ihr Schreiben, in denen sie um Spezifizierung seiner Gutachterpauschalen gebeten habe, unbearbeitet zurück, obwohl der Kfz-Sachverständige ihre Schreiben geöffnet, auf der Rückseite eine Erläuterung angebracht, seine Empfängerbezeichnung gestrichen und den Brief ohne Frankierung mit dem Vermerk "zurück" in die Post gegeben hat, so liegt darin eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung. Diese Mitteilung ist jedoch nicht geeignet, den für den Kfz-Haftpflichtversicherer fremden Wettbewerb der Kfz-Sachverständigen zu fördern.

3. Eine derartige Mitteilung begründet auch keinen Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Kfz-Sachverständigen. Die Mitteilung, dass eine Schadensposition noch weiterer Klärung bedarf und diese Klärung aus einem bestimmten Grund noch aussteht, geht über die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalls nicht hinaus.

4. Ein zum Schadensausgleich verpflichteter Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Geschädigten mitteilt, die Rechnung des Kfz-Sachverständigen sei nicht bezahlt, weil sie nicht aufgeschlüsselt sei, und ihn bittet, gegen einen Mahnbescheid des Kfz-Sachverständigen Widerspruch einzulegen, verstößt damit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Damit nimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht eine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit wahr.

 

Normenkette

UWG n.F. § 1; UWG §§ 2-3, 8; BGB §§ 823-824, 1004; StGB § 187; RBerG § 1 Art. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.01.2004; Aktenzeichen 12 O 304/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro, er fertigt u.a. Gutachten über Unfallschäden. Das von ihm insoweit verwendete Auftragsformular (Bl. 8 d.A.) sieht eine Vergütung abhängig von der Schadenshöhe sowie die Abtretung aller Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Unfallereignis bis zur Höhe der Gutachterkosten vor. Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer.

Im Auftrag seines Kunden S. fertigte der Kläger im Juli 2002 ein Gutachten über die an dessen Pkw eingetretenen Unfallschäden. Der Kläger reichte das Gutachten, das vom Kunden unterzeichnete Auftragsformular sowie die an seinen Kunden adressierte Gutachterrechnung bei der Beklagten ein (Bl. 7, 8 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.9.2002 (Bl. 9 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger, sie könne die Rechnung "aufgrund enthaltener Pauschalpositionen" nicht ausgleichen, nach Spezifizierung werde Stellung genommen. Der Kläger, der das Schreiben am 11.9.2002 erhielt, brachte auf der unbeschriebenen Rückseite eine formularmäßige Antwort durch Kopiervorgang an. Er fügte Datumsangaben sowie die Gutachtennummer handschriftlich ein und unterzeichnete den Antworttext. Im dem von der Beklagten verfassten Text strich der Kläger seine Empfängerbezeichnung und fügte "zurück" hinzu. Im unteren Bereich brachte er "bitte wenden!" an. Das so ergänzte Schreiben (Bl. 9 d.A.) erreichte die Beklagte am 17.9.2002 in dem von ihr aufgegebenen Briefumschlag.

Am 24.9.2002 sandte die Beklagte zwei Schreiben an den Rechtsanwalt des Geschädigten S. Im ersten Schreiben, dem Rechtsanwalt am 25.9.2002 zugegangen (Bl. 12 d.A.), heißt es: "In der ... Sache teilen wir ... mit, dass wir den Sachverständigen hinsichtlich seiner Gebühren um eine Spezifizierung gebeten haben. Die Antwort ... liegt uns noch nicht vor. Vielmehr hat der Sachverständige dieses Schreiben unbearbeitet zurückgesandt". Das weitere Schreiben der Beklagten, dem Rechtsanwalt am 26.9.2002 zugegangen (Bl. 11 d.A.), enthält u.a. folgenden Text: "In der ... Sache weigert sich der Sachverständige, zu seinen Gebühren Stellung zu nehmen".

In der Schadenssache M. beanstandete die Beklagte die vom Kläger bei ihr eingereichte Sachverständigenrechnung wiederum mit Textbaustein-Schreiben wie in der Sache S. (Bl. 46 d.A.). Die Beklagte verlangte vom Kläger insb. die Aufschlüsselung der Gutachterpauschale nach Stundensatz und Zeit (Bl. 49 d.A.). Der Kläger wies das Verlangen zurück (Bl. 47, 49 d.A.). Mit Schreiben vom 18.3.2003 (Bl. 50 d.A.) teilte die Beklagte dem Geschädigten M. mit, die nach Pauscha...

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