Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 163/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 10.833,89 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 805,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 35 % und die Beklagten 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 14 % und die Beklagten zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderen darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage bereits unschlüssig sei, da das Fahrzeug des Klägers vor dem Unfall vom ... 2017 zumindest am ... 2016 einen Vorschaden erlitten habe, der ebenfalls die rechte Fahrzeugseite betroffen habe, ohne dass der Kläger ausgeschlossen habe, dass die Vorschäden nur unzureichend beseitigt worden sind. Die gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar und sei nicht verwertbar. Die Beklagten machen damit einen Rechtsfehler gelten, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg.

a) Der Kläger kann von den Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, wegen des Verkehrsunfalls vom ... 2017 im Bereich der Kreuzung ... -Straße/... Straße in T... aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bzw. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG den Ersatz unfallbedingter Schäden i. H. v. 10.833,89 EUR verlangen.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitigen Unfall befand (OLG Köln, Urteil vom 27.12.2018, Az. 16 U 118/18, veröffentlicht in juris; OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 324; vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 25.10.2007, Az. 12 U 131/06; veröffentlicht etwa in ZfS 2008, S. 107). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, a.a.O. und SchadPrax 2011, S. 187; KG DAR 2016, S. 461; RuS 2015, S. 571; NZV 2010, S. 348; so auch der Senat in der Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 12 U 163/04, veröffentlicht etwa in SchadPrax 2005, S. 413). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (BGH VersR 2020, S. 441; KG, a.a.O.). Eine Erstattungspflicht besteht indes dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 46. Aufl., § 12 StVG, Rn. 6a; so auch der Senat in der Entscheidung vom 19.11.2009, Az. 12 U 110/09, veröffentlicht in juris). Auch kann eine Kürzung über den Grundsatz "neu für alt" gerechtfertigt sein, soweit die Reparatur des Zweitschadens zugleich zur Behebung eines unreparierten bzw. unvollständig reparierten, abgrenzbaren Erstschadens führt (LG Saarbrücken NZV 2015, S. 83; Hentschel/König/Dauer, a.a.O.).

Vorliegend hat der Kläger jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits die Folgen des Vorschadens vom ... 2016 gegenüber dem Schaden aus dem Unfall mit der Beklagten zu 2. - mit Ausnahme der Schäden an den Fahrzeugtüren - abgegrenzt und den Umfang der Instandsetzungen nach dem Vorschaden hinsichtlich der Fahrzeugteile - wiederum mit Ausnahme der Fahrzeugtüren - substantiiert dargetan. Der Kläger hat sich die entsprechenden Feststellungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen A... B... vom 20.09.2019 zu Eigen gemacht, indem er im Schriftsatz vom 14.11.2019 die Feststellungen im Gutachten vollumfänglich anerkannt und seinen Klageantrag entsprechend angepasst hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag hinreichender Vortrag des Klägers zu den Schäden durch die beiden Unfälle und zum Umfang der Schadensbehebung nach dem Vorunfall vor. Etwas anderes gilt lediglich bezüglich der vom Kläger selbst getauschten Türen, bezüglich derer der gerichtlich bestellte Sachverständige Feststellungen hinsichtlich einer Vorschädigung bzw. deren Beseitigung nicht treffen konnte. Dies führt indes nicht dazu, dass der gesamte Schaden als nicht substantiiert dargelegt anzusehen wäre, sondern nur zu punktu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge