Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenvertrag: Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme; Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche ohne Abnahme
Normenkette
BGB a.F. §§ 635, 638 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.03.2014) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch.
Die Parteien schlossen unter dem 21./29.3.1994 einen Architektenvertrag über die Erbringung von Architektenleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses in G. Für den Vertragsschluss verwandten die Parteien ein Formular für einen Einheitsarchitektenvertrag, der unter Ziff. 2 die Übertragung der erforderlichen Grundleistungen in Bezug auf sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI einschließlich der Objektbetreuung und Dokumentation vorsah. Unter Ziff. 12 vereinbarten die Parteien ein "Pauschalhonorar von 65.000 DM inkl. Planung Einbaumöbel" sowie einen Zahlungsplan, der folgende Teilzahlungen vorsah:
"1. Teilzahlung
bei erbrachten Grundleistungen2.1.1-2.1.4
DM 15.660
2. Teilzahlung
bei erbrachter Leistung 2.15
DM 14.500
3. Teilzahlung
nach Erstellung des Gebäuderohbaues
DM 17.400
4. Teilzahlung
nach Fertigstellung des Gebäudes ohne Einbaumöbel und Außenanlage
DM 10.440
————
DM 58.000
(handschriftlich ergänzt)
5. Teilzahlung
nach Einbau Einbaumöbel
DM 7.000
————-
Gesamthonorar
DM 65.000
Pauschal"
Die Klägerin zog im November 1995 in das Haus ein; zu diesem Zeitpunkt war die Blechabdeckung auf den Balken der Erd- und Obergeschossebene noch nicht erstellt - dazu fertigte das Büro des Beklagten im September 1996 noch eine Detailskizze; es fehlte auch noch der Terrassenbelag.
Im Herbst 1997 nahm der Beklagte an einem Besichtigungstermin wegen einer Beschädigung des Türstocks teil, die anschließend im Kulanzweg durch die Schreinerei L ... aus H ... beseitigt wurde.
Im Sommer 2001 kümmerte sich der Beklagte um die Beseitigung von Mängeln am Fußbodenbelag, der sich gelöst hatte.
Im Frühjahr 2005 besichtigte der Beklagte Schäden im Bereich des Kaminkehrerpodestes. Im Anschluss daran fanden umfangreiche Maßnahmen statt, die die T. GmbH im Zeitraum von 2005 bis 2008 durchführte.
Im Jahr 2007 erklärte sich der Beklagte bereit, sich um von der Klägerin festgestellte Mängel am Außenholz im Bereich der Küche zu kümmern.
Im Jahr 2011 trat ein massiver Insektenbefall auf; der Beklagte nahm einen Besichtigungstermin am 14.10.2011 wahr. Die Klägerin ließ die Schäden durch den Sachverständigen K ... besichtigen, der zu dem Ergebnis kam, die Schäden beruhten auf eklatanten Planungs- und Bauüberwachungsfehlern. Daraufhin leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein, das zum Aktenzeichen 5 OH 4792/11 Bau beim LG München II durchgeführt wurde. Der Sachverständige V. erstellte unter dem 11.10.2012 sein Gutachten; mit Beschluss vom 11.3.2013 stellte das LG München II die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens fest.
Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen V. auf Schadensersatz in Höhe der durch den Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten in Anspruch, die sie in der 1. Instanz mit dem Bruttobetrag von 147.798 EUR bezifferte. Darüber hinaus macht sie ihr während der Durchführung der Mängelbeseitigung entgehende Gebrauchsvorteile, Kosten bereits getätigter Aufwendungen zur Beseitigung des Insektenbefalls sowie die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung des Sachverständigen K ... sowie des Statikers Prof. G. geltend. Schließlich begehrt die Klägerin unter mehreren Gesichtspunkten die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten mit Urteil vom 13.3.2014 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 135.008,24 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie antragsgemäß die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Schadensersatz festgestellt. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen, dies allerdings nur in Höhe der von der Klägerin auf die Kosten für die noch nicht erfolgte Mangelbeseitigung geltend gemachten Mehrwertsteuer.
Das LG hat die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Eine Abnahme der Leistungen des Beklagten sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt.
Eine konkludente Abnahme sei nicht in der Zahlung der 5. Teilrechnung des Beklagten zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt die Leistungen der Leistungsphas...