Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalanlagerecht: Geldanlage in einen Filmfonds; Schadensersatz wegen Falschberatung, Verjährung von Ersatzansprüchen
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 214 Abs. 1, §§ 280, 675
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 04.04.2011; Aktenzeichen 1 O 133/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.4.2011 verkündete Urteil des LG Potsdam - 1 O 133/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit er die Klage damit begründet hat, dass ihn die Beklagte nicht zutreffend darüber aufgeklärt habe, welche Provisionen sie für den Vertrieb der Beteiligung an der I. GmbH & Co ... KG vereinnahme. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 47.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten - aus eigenem und am 12.12.2009 von der Drittwiderbeklagten abgetretenem Recht - Schadensersatz wegen schuldhaft pflichtwidriger Beratung bei der treuhänderischen Beteiligung an der I. GmbH & Co ... KG (im Folgenden: I.). Mit der Drittwiderklage will die Beklagte festgestellt wissen, dass der Drittwiderbeklagten diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen.
Am 15.12.2000 besprachen Kläger und Drittwiderbeklagte mit den Mitarbeitern M. Sc. und L. M. der Beklagten die Anlage einer Arbeitnehmerabfindung des Klägers von 105.000 DM vor Steuern und Sozialversicherung. Im Anschluss an ein weiteres Gespräch mit Sc. zeichneten Kläger und Drittwiderbeklagte unter dem 20.12.2000 den Beitritt zur I. mit 70.000 DM zzgl. 3.500 DM Abwicklungsgebühr (Anlage K 1). In der Beitrittserklärung bestätigten sie durch gesonderte Unterschrift den Erhalt des Emissionsprospekts in der Fassung vom März 2000 (auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, 85 GA = Anlage B 27). Unter demselben Datum unterzeichnete der Kläger eine Gesprächsnotiz, in der u.a. auf Verlustmöglichkeiten und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung hingewiesen wurde (Anlage B 10). Nachdem Kläger und Drittwiderbeklagte die Anlage, mit der sie (auch) steuerliche Zwecke verfolgten ("positive steuerliche Wirkungen"), am 27.12.2010 mit ihrem Steuerberater besprochen hatten, übergaben sie die Beitrittserklärung der Beklagten.
Der Emissionsprospekt sah bis zur Auflösung der I. Ausschüttungen - denen Einlagerückzahlungsfunktion zukommen sollte - von 10 % für das Jahr 2002, 15 % für das Jahr 2003, 25 % für das Jahr 2004, 40 % für das Jahr 2005 und 73 % - einschließlich der Erlöse für die Veräußerung der Filmrechtebibliothek - für das Jahr 2006 vor. Die I. schüttete 10 % für das Jahr 2002 und 5 % für das Jahr 2003 aus. Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Kläger und Drittwiderbeklagte erhielten ab dem Jahr 2000 die jährlichen Geschäftsberichte der I. Im September 2005 wurde ihnen der Geschäftsbericht für das Jahr 2004 übersandt. Darin hieß es u.a., dass die aktuelle Liquiditätslage eine Ausschüttung auch im Jahr 2005 nicht zulasse; auch im Jahr 2006 sei in jedem Fall von einer deutlich geringeren Ausschüttung als der prospektierten auszugehen, u.a. wegen einer vorzunehmenden Korrektur der Bibliothekswerte. Im Halbjahresbericht der I. I/2006 hieß es dazu, dass die Geschäftsleitung derzeit eine Veräußerungsstrategie für die Filmrechtebibliothek erarbeite. Mit Schreiben vom 4.5.2009 ließ die I. mitteilen, dass der bei Verkauf der Filmrechtebibliothek erzielte Erlös voraussichtlich keine weitere Ausschüttung bzw. Kapitalrückzahlung ermögliche.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, dass die mit der Anlage verfolgten steuerlichen Zwecke Zwischenziel gewesen seien, um das Kapital für die Altervorsorge zu erhalten. Dies sei Sc. - dem bekannt gewesen sei, dass Kläger und Drittwiderbeklagte nicht über Erfahrungen mit geschlossenen Medienfonds oder vergleichbaren Anlagen verfügten - und M. auch so mitgeteilt worden. Sc. habe die Anlage dementsprechend - wie die Drittwiderbeklagte bezeugen könne - als "total sichere" Anlage mit überdurchschnittlichen Renditen dargestellt, ohne auf die gegebenen Risiken und sonst relevanten wertbildenden Faktoren hinzuweisen (namentlich: Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, Rückvergütungen Sc. s und der Beklagten, Blindpool-Konzeption). Eine Beratung anhand des Emissionsprospekts habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Damit habe die Beklagte - die sich selbst als Wirtschaftsberaterin bewerbe - ihre Pflichten zur anlegergerechten Beratung und zur anlagegerechten Beratung (Totalverlustrisiko, Blindpoolfinanzierung, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenha...