Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 O 135/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2021, Az. 5 O 135/19, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Berufungsanträge zu 2. und 3. als derzeit unbegründet und die Klage im Übrigen als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 21.03.2017 in den Geschäftsräumen der ... in ... unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 30.000,00 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. Das Darlehen diente - neben der geleisteten Anzahlung in Höhe von 8.900,00 EUR - der Finanzierung des Kaufpreises für einen gebrauchten ..., wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde.

Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit einer schwarz umrahmten, auf Seite 2 in den Vertrags-(antrags-)text integrierten "Widerrufsinformation". Auf der ersten Seite des achtseitigen Vertrages ist der folgende Hinweis abgedruckt:

"Ausbleibende Zahlungen

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

Mit Schreiben vom 25.03.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien. Dies sei u.a. wegen der sog. Kaskadenverweisung der Fall. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte in das Muster eingegriffen und die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben habe.

Die Beklagte hat in Bezug auf den geltend gemachten negativen Feststellungsantrag (gerichtet auf das Ziel, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag erloschen seien) sowie die weiteren Anträge (Zahlungsantrag, Feststellung des Annahmeverzuges, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin gerügt und in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.

Nach vollständiger Tilgung des Darlehens im Mai 2020 veräußerte der Kläger das finanzierte Fahrzeug im Juli 2020 an einen Dritten zu einem Verkaufspreis von 22.250,00 EUR. Erstinstanzlich hat er die negative Feststellungsklage und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs für erledigt erklärt.

Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.314,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 4.038,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 267,27 EUR seit dem 04.05.2019, seit dem 04.06.2019, seit dem 04.07.2019, seit dem 04.08.2019, seit dem 04.09.2019 seit dem 04.10.2019, seit dem 04.11.2019, seit dem 04.12.2019, seit dem 04.01.2020, seit dem 04.02.2020, seit dem 04.03.2020, seit dem 04.04.2020, seit dem 04.05.2020, seit dem 04.06.2020 sowie aus 296,69 EUR seit dem 04.07.2020 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hilfswiderklagend erhobenen Anträge auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust sowie zum Nutzungsersatz in Höhe der Sol...

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