Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 344/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 01.02.2021, Az. 2 O 344/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 15. Juli 2016 unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 27.000,00 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für einen gebrauchten ..., wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt wurde.
Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit einer schwarz umrahmten, auf Seite 2 in den Vertrags-(antrags-)text integrierten "Widerrufsinformation". Auf der ersten Seite des siebenseitigen Vertrages ist der folgende Hinweis abgedruckt:
"Ausbleibende Zahlungen
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
Am 25. März 2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien. Dies sei u.a. wegen der sog. Kaskadenverweisung der Fall. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte in das Muster eingegriffen und die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben habe.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus gerügt und in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Hilfswiderklagend für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei hat die Beklagte die Feststellung die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs verpflichtet sei sowie zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens durch Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins schulde.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 2021, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit bejaht, die Begründetheit der Klage jedoch mit der Begründung verneint, der Widerruf sei verfristet. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden, sie entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB und genieße daher Gesetzlichkeitsfiktion. Die Beklagte habe sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben ordnungsgemäß und in hinreichend deutlicher Form erteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der zunächst seine Klageanträge - die Zahlungsanträge erweitert um die zwischenzeitlich geleisteten Darlehensraten - unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Wertersatz bemesse sich nach der Differenz zwischen dem um die Umsatzsteuer und Händlermarge reduzierten Anfangswertes des Fahrzeuges und dem durch die ADAC-Gebrauchtwagenberechnung (Anlage K 17, Bl. 427 d.A.) ermittelten aktuellen Fahrzeugwert von 13.000 EUR auf 9.485,72 EUR. Er vertritt die Auffassung, da die Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Darlehensraten nach Bereicherungsrecht geschuldet sei, gelte hierzu die Vorleistungspflicht nicht.
Der Kläger, der das Darlehen zwischenzeitlich vollständig abgelöst hat, beantragt zuletzt, nach Rücknahme des ursprünglichen Klage- und Berufungsantrags zu 2.,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 1. Februar 2021
1. festzustellen, dass sich der Antrag festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 über 29.073,00 EUR weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit...