Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 3 O 237/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2004,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 81,19 EUR seit dem 06.01.2009 und aus 1923,62 EUR seit dem 19.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Kosten 1. Instanz tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.
Von den Kosten 2. Instanz fallen der Klägerin 92 % und der Beklagten 8 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgerechneten Nebenkosten Zahlung für die Jahre 2006-2009 im Rahmen eines Mietverhältnisses betreffend das Gelände einer ehemaligen Funkstation, welches von der Beklagten als Reiterhof und Rinderzuchtbetrieb immer noch genutzt wird und seit dem 10. bzw. 16.12.2009 in ihrem Eigentum steht. Gegenstand der Auseinandersetzung sind im Berufungsverfahren nach Abweisung der Klage im Übrigen noch die von der Klägerin geltend gemachten Grundsteuern sowie die abgerechneten Stromkosten, mithin insgesamt 26.053,54 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Einholung amtlicher Auskünfte des Finanzamtes N... hinsichtlich der abgerechneten Grundsteuern zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit der Umlegung der abgerechneten Grundsteuern nicht gegen das ihr obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach der Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten sei, die erforderlich und angemessen seien, verstoßen. Zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes könne auf die Definition in § 20 Abs. 1 Satz 2 der NMV und § 24 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte für eine Doppelbesteuerung lägen nicht vor. Die im Einheitswertbescheid vom 28.11.2005 berücksichtigten landwirtschaftlichen Flächen, für die die Beklagte zur Grundsteuer A herangezogen worden sei, seien nach einer Auskunft des Finanzamtes N... vom 29.11.2011 nicht Bestandteil der gegenüber der Klägerin ergangenen Einheitswertbescheide vom 01.01.1996, 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007, die wiederum Grundlage der Grundsteuerveranlagung der Klägerin gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus den in den einzelnen Bescheiden benannten Flächen. Eine Doppelbesteuerung ergebe sich auch nicht aus bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bestimme sich nach § 125 i.V.m. § 33 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Die hier gegenständlichen Gebäude hätten aber ursprünglich nicht einer land- und forstwirtschaftlichem Nutzungseinheit gedient, sondern seien ehemals staatliche Industrie- bzw. Erweiterungsgebäude des DDR-Rundfunks gewesen. Dass sämtliche Flächen durch die Nutzung der Beklagten eine andere Zweckbestimmung erhalten hätten, sei nicht vorgetragen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass die Vermietung nicht ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt sei. Ebenso sei von der Beklagten nicht vorgetragen, dass ein Nachfestsetzungsverfahren, mit dem das Grundstück einheitlich mit der Grundsteuer A besteuert worden wäre, durchgeführt worden sei. Es könne offenbleiben, ob zu Recht von der Klägerin die Grundsteuer A und zugleich von der Beklagten die Grundsteuer B erhoben worden sei. Die unterstellte Rechtswidrigkeit der Grundsteuerbescheide sei jedenfalls nicht offensichtlich gewesen. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte als Mieterin die Klägerin auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit hingewiesen habe. Dies würde die Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot überspannen. Die Klägerin könne gemäß § 5 Nr. 2 Abs. 7 des Mietvertrages von der Beklagten die abgerechneten Stromkosten verlangen. Soweit die Beklagte den Verbrauch, den Arbeitspreis und dessen Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestreite, sei dies zu pauschal. Die Einwendungen der fehlenden Zwischenablesung sei wegen des 2006 und 2007 unterschiedlich hohen Umsatzsteuersatzes allenfalls für die mit abgerechneten Umsatzsteuern erheblich, da eine Zwischenablesung vertraglich nicht vereinbart sei. Dass die Aufteilung auf einer Schätzung beru...