Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 02.04.2007; Aktenzeichen 8 O 368/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.4.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Potsdam abgeändert.
Es wird festgestellt,
1. dass die Abberufung des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 18.7.2006 unwirksam ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 18.7.2006 fortbesteht,
2. dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis über den 18.7.2007 fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte wurde als GmbH durch Gesellschaftsvertrag vom 15.2.2000 (Bl. 22-38 d.A.) gegründet. Der Kläger hält 35 % der Anteile; die weitere Gesellschafterin B. L. hält die übrigen Anteile (65 %). Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt, wobei dem Kläger die kaufmännische und der Mitgeschäftsführerin L. die technische Geschäftsführung oblag.
Die Beklagte befasste sich ausschließlich mit dem Betrieb einer Seniorenresidenz in G. Die Betriebstätte der Beklagten befand sich auf einem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück. Der ursprünglich auf die Dauer eines Jahres zwischen dem Zwangsverwalter und der Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 1.2.2000 (Bl. 88-98 d.A.) wurde - zuletzt - durch Vereinbarung vom 27.12.2005 (Bl. 99-103 d.A.) bis zum 30.1.2007 verlängert. In dem Pachtvertrag vom 1.2.2000 war eine monatliche Mindestpacht von 70.000 DM sowie ein "Mehrerlös/Überschuss-Mehrbetrag" vereinbart, welcher von den Vertragsparteien vierteljährlich anhand der von der Beklagten vollständig offen zu legenden Buchführungsund Abrechnungsunterlagen einverständlich festzustellen war (Bl. 90/91 d.A.). Die als Krankenschwester ausgebildete Mitgeschäftsführerin L. betrieb auf dem Grundstück in G. - zusätzlich - eine Hauskrankenpflege.
Mit Schreiben vom 26.5.2006 (Bl. 105 d.A.) drohte der Zwangsverwalter dem Kläger, wegen nicht vorgelegter Geschäftsunterlagen und rückständigem Pachtzins das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Die angedrohte Kündigung mit sofortiger Wirkung sprach der Zwangsverwalter sodann mit Schreiben vom 12.6.2006 (Bl. 108, 109 d.A.) aus. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 23.6.2006 (Bl. 116-119 d.A.) der Kündigung. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben ließ der Zwangsverwalter der Beklagten durch Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 3.8.2006 (Bl. 115 d.A.) mitteilen, er sei "interessiert, das Pacht- bzw. Nutzungsverhältnis geordnet bis zum Vertragsende, 31.1.2007, fortzuführen bzw. abzuwickeln" (Bl. 115 d.A.).
Mit Schreiben vom 29.6.2006 (Bl. 39, 40 d.A.) berief die Mitgeschäftsführerin L. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zum 7.7.2007 ein, in der das weitere Vorgehen im Hinblick auf die mit Schreiben vom 12.6.2007 erklärte außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses erörtert werden sollte. Zu dieser Gesellschafterversammlung erschien der Kläger nicht. Frau L. berief sodann mit Schreiben vom 7.7.2006 (Bl. 113, 114 d.A.) zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum 18.7.2006 ein, in welcher die Tagesordnungspunkte der fehlgeschlagenen Gesellschafterversammlung erneut behandelt werden sollten; mit Schreiben vom 14.7.2006 (Bl. 51, 52 d.A.) erweiterte sie die Tagesordnung u.a. dahin, dass der Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages zu erklären sei.
In der Gesellschafterversammlung vom 18.7.2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit der Stimme von Frau L. abberufen und sein Geschäftsführervertrag fristlos gekündigt (Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 18.7.2006 - Bl. 76-78 d.A.).
In der am 26.012007 zwischen der Beklagten und dem Zwangsverwalter getroffenen Abrechnungsvereinbarung (Bl. 226-235 d.A.) erklärte der Verpächter, dass über den 31.1.2007 hinaus eine Fortführung des Pachtverhältnisses nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 10.2.2007 berief die Gesellschafterin L. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zum 21.2.2007 ein; die Tagesordnung sah u.a. die Liquidation der Beklagten sowie die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages vor (Bl. 206 d.A.). Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 21.2.2007 (Bl. 233-235 d.A.) wurden die angekündigten Beschlüsse gefasst.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 18.7.2007 ausgesprochene Abberufung als Geschäftsführer und gegen die Kündigun...