Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 07.12.2007) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 07.12.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.02.2007 zum Tagesordnungspunkt 6 "Abberufung des Geschäftsführers Rechtsanwalt R." unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Parteien wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Mitgesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 35 %. Er nimmt die Beklagte im Wege der Anfechtungsklage auf die Feststellung der Unwirksamkeit von drei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.2.2007 in Anspruch. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:
-
- Abberufung des Geschäftsführers A. R.,
-
- Feststellung der Bilanz 2004,
-
- Beschluss der Liquidation der Gesellschaft.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 120 - 126 d.A.).
Das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7.12.2007 (Bl. 119 f. d.A.) ist dem Kläger am 17.12.2007 (Bl. 151 d.A.) und der Beklagten am 12.12.2007 (Bl. 149 d.A.) zugestellt worden.
Mit Urteil vom 7.12.2007 hat das Landgericht der Klage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der Beschluss mit dem Gegenstand der Feststellung der Bilanz 2004 unwirksam ist. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (Bl. 126 - 130 d.A.).
Mit ihren Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Prozessziele weiter.
Soweit es dem Kläger um die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer geht, nimmt er - wie schon in erster Instanz - im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag in dem Rechtsstreit um seine Abberufung als Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.7.2006 zu dem Geschäftszeichen 8 O 368/06 des Landgerichts Potsdam. Er nimmt außerdem Bezug auf die Entscheidung des Senates in jener Sache vom 5.12.2007 - 7 U 86/07 -.
Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses über die Liquidation der Beklagten beanstandet er die Feststellung des Landgerichts, der Gesellschaftszweck sei nicht mehr erreichbar.
Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass das Landgericht die Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorgesehenen zweimonatigen Ausschlussfrist für die Anfechtungsklage nicht hinreichend geprüft habe (Bl. 231 d.A.).
Bei der Prüfung der Anfechtbarkeit der Feststellung des Jahresabschlusses 2004 habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, der Jahresabschluss verstoße gegen § 252 Abs. 1 Ziffer 1 HGB, also das Gebot der Identität der Wertansätze zwischen der Bilanz des Vorjahres und der des Folgejahres.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen,
2.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die nachfolgend genannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 unwirksam sind:
a)
Beschluss TOP 6/Abberufung des Geschäftsführers Rechtsanwalt R.
b)
TOP 3/ Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft,
2.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.02.2007 zu seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten anträgt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung beantragt, festzustellen, dass seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten durch die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 unwirksam ist. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.
1.
Soweit der Kläger auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.02.2007 zur Feststellung der Bilanz 2004 (TOP 2) und zur Liquidation der Gesellschaft (TOP 3) begehrt, kann seiner Klage schon wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist kein Erfolg beschieden sein.
Maßgeblich für die Dauer und den Beginn der vom Kläger zu beachtenden Ausschlussfrist für die Beschlussanfechtung ist die einschlägige Regelung in der Satzung der Beklagten. Die Satzung ist zwar nicht zu den Akten gereicht worden. Die Beklagte ha...