Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2020 - 3 O 167/20 - aufgehoben, soweit es den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. zum Gegenstand hat.

Die Kosten der Berufung trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... . Die Verfügungsbeklagten betreiben jeweils einen Facebook-Account.

Am 27.7.2020 und am 28.7.2020 wurde auf den Facebook-Accounts der Verfügungsbeklagten eine E-Mail des Verfügungsklägers vom 12.8.2019 veröffentlicht, die der Verfügungskläger zuvor an andere Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung versandt hatte.

Der Verfügungskläger hat am 24.8.2020 in getrennten Verfahren Anträge auf den Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagten gestellt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7.10.2020 die Verfahren verbunden.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

1. den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, schriftliche oder sonstige drucktechnisch erstellte sowie ausdruckbare Korrespondenzbeiträge und andere Äußerungen des Verfügungsklägers, insbesondere im E-Mail-Verkehr, die erkennbar nicht für eine unbestimmte Anzahl von Dritten bestimmt sind, in sozialen Medien zu veröffentlichen oder weiterzuverbreiten, wie geschehen am 27.7.2020 und am 28.7.2020 auf Facebook;

2. dem Verfügungsbeklagten zu 2. weiter aufzugeben, es zu unterlassen, private personenbezogene Daten des Verfügungsklägers, insbesondere die private Handynummer, in sozialen Medien zu veröffentlichen, wie geschehen am 27.7.2020 auf Facebook.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 7.10.2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Antragsbegehrens eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die dem Verfügungsbeklagten zu 2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt worden ist, die Handynummer 0151-... und die E-Mail-Adresse ...3@gmx.de des Verfügungsklägers in sozialen Medien zu veröffentlichen oder weiterzuverbreiten. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den vom Verfügungskläger gestellten Antrag zu 1. fehle es an einem Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, da sich die Veröffentlichungen nach Abwägung der widerstreitenden Belange der Parteien nicht als rechtswidrig darstellten. Zum Verfügungsantrag zu 2. bestehe hingegen ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers, da ein überwiegendes Interesse des Verfügungsbeklagten zu 2. an der Veröffentlichung privater personenbezogener Daten des Verfügungsklägers nicht zu erkennen sei. Ein Verfügungsgrund sei im Hinblick auf die Verhinderung weiterer unerlaubter Handlungen und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben.

Der Verfügungskläger hat am 9.11.2020 eine einfache Abschrift des Urteils durch seine Prozessbevollmächtigte über das elektronische Anwaltspostfach an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 2. übermittelt. Gleichfalls am 9.11.2020 hat die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine beglaubigte Abschrift des Urteils an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 2. durch das Einlegen in einen Postbriefkasten versandt. Die Postsendung ist den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 2. am 11.11.2020 zugegangen.

Das vollständig abgefasste Urteil des Landgerichts ist dem Verfügungskläger am 9.11.2020 und dem Verfügungsbeklagten zu 2. am 10.11.2020 zugestellt worden. Der Verfügungsbeklagte zu 2. hat am 26.11.2020 Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Verfügungsbeklagte zu 2. trägt vor, dass das Landgericht zu Unrecht das Bestehen eines den Erlass der einstweiligen Verfügung tragenden Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers angenommen habe. Daneben sei die einstweilige Verfügung nach § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO wirksam vollzogen worden sei.

Der Verfügungsbeklagte zu 2. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7.10.2020 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. erlassenen einstweiligen Verfügung, ohne dass es einer Entscheidung dazu bedarf, ob die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO vorliegen. Denn der Verfügungskläger hat die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vollzogen, weshalb sie nach §§...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge