Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 06.11.2007) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2. ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.; beide sind Unternehmen der S.-Gruppe.
Die S. AG, die ebenfalls zur S.-Gruppe gehört, stand in einer Geschäftsverbindung zur Klägerin.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. einer ihr - der Klägerin - gegenüber bestehenden Schuld der S. AG in Höhe der Klageforderung beigetreten sei, indem sie - was als solches unstreitig ist - durch den Zeugen T. die Umadressierung der darüber ausgestellten Rechnung auf sie erbeten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.798,72 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.8.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 880,30 EUR zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat dem Zeugen T. den Streit verkündet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.11.2007 die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. der Schuld der S.AG, mit der die Klägerin ursprünglich kontrahiert habe, beigetreten sei, indem sie durch den Zeugen T. die Umschreibung der Rechnung auf sie veranlasst habe. Die Vertretungsmacht des Zeugen sei nicht wirksam bestritten worden. Die Haftung der Beklagten zu 2. folge aus §§ 161, 105 HGB. Eine teilweise Erfüllung der Klageforderung sei nicht hinreichend dargetan.
Gegen dieses Urteil, das ihnen am 26.11.2007 zugestellt worden ist, haben die Beklagten am 27.12.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 28.1.2008, begründet.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6.11.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2008 (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen.
Die Parteien haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 25.7.2008 und 28.7.2008 ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem zwischen ihr und der S. AG geschlossenen Vertrag gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 21.798,72 EUR, für den die Beklagte zu 2., deren Stellung als Komplementärin der Beklagten zu 1. unstreitig ist, gemäß §§ 161, 128 HGB einzustehen hat; das Landgericht hat im Ergebnis zu recht insoweit einen Schuldbeitritt der Beklagten zu 1. bejaht.
1.
Der Klägerin ist ein vertraglicher Anspruch gegen die S. AG auf die Zahlung von 21.798,72 EUR zugewachsen.
a)
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der S. AG ist durch das Angebot der Klägerin vom 13.10.2004 (Anl. K 1) und dessen Annahme durch den Zeugen T. (Anl. K 4) zustande gekommen. Das Angebot ist der S.AG erteilt und von jener angenommen worden. Es ist unstreitig, dass der Vermerk "Auftrag erteilt", mit dem versehen das Angebot rückübersandt worden ist, vom Zeugen T. gefertigt und unterzeichnet worden ist. Der Zeuge hat dabei als Mitarbeiter der S. AG und damit als deren Vertreter gemäß § 164 Abs. 1 BGB gehandelt; entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin (Bl. 2 d.A.) ist eine Vertretung der Beklagten zu 1. seinerzeit nicht möglich gewesen, da jene noch nicht errichtet war (Bl. 69 d.A.; Anl. K 12).
b)
Es ist auch unstreitig, dass die Klägerin die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen erbracht hat und ihr die Zahlung von 21.798,72 EUR als die vertragliche Gegenleistung zusteht.
2.
Der Schuld der S. AG ist die Beklagte zu 1. beigetreten, indem sie durch den Zeugen T. die Umadressierung der Rechnung auf sie der Klägerin angetragen und die Klägerin diesem Ansinnen nachgekommen ist.
a)
Es ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass der Zeuge T. im Namen der Beklagten zu 1. die Umadressierung der Rechnung erbeten hat und die Klägerin der Bitte nachgekommen ist. Die Klägerin hat bereits in der ersten Instanz ausdrücklich vorgetragen (Bl. 34, 68, 120 d.A.), dass ihr der Zeuge T. für die Beklagte zu 1. die Ausstellung der Rechnung auf jene angetragen habe. Die Beklagten haben das nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Vertretungsmacht des Zeugen bestritten und die Rechtsansicht vertreten, dass sein Verhalten keinen Schuldbeitritt begründe (Bl. ...