Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 06.09.2005; Aktenzeichen 5 O 287/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten in erster Linie auf Rückzahlung von auf ein Vorausdarlehen geleisteten Zinsen aus Schadensersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, Freistellung von künftigen Zins- und Tilgungsleistungen sowie Feststellung, dass keine Zins- und Tilgungsansprüche bestehen, bzw. auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG, hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens und Neuberechnung der Raten sowie Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen gemäß den §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 812 BGB in Anspruch.
Im Januar 1996 ließen sich die Kläger von einem Untervermittler der ... AG, E... J..., bezüglich eines Angebots zur Vermittlung einer fremdvermieteten Immobilie beraten. Das Objekt war den Klägern zuvor von ihrem Neffen vorgestellt worden, der zweimal bei ihnen zu Hause gewesen war und die Anlage erläutert hatte. Daraufhin vereinbarten die Kläger mit dem Vermittler J... - was in erster Instanz unstreitig (geworden) war, klägerseits im Berufungsrechtszug indes wieder in Zweifel gestellt wird - zwei Beratungsgespräche bei jenem in B...; bei diesen erläuterte der Vermittler J... die Vorteile des Erwerbs einer fremdvermieteten und steuerfinanzierten Immobilie als Kapitalanlage zum Zwecke des Vermögensaufbaus und zur Alterssicherung.
Er informierte die Kläger anhand eines persönlichen Berechnungsbeispiels über ihre konkreten Belastungen bei dem - später erfolgten - Erwerb der 1 1/2 Zimmer-Eigentumswohnung Nr. 161 in der ...-Str. ... in H.... Bei dem Gespräch am 9. Februar 1996 wurden die "Risikohinweise bei Nutzung durch Vermietung" (Bl. 308 d.A. = D 2), ein Besuchsbericht (Bl. 309 d.A.) und einen Vordruck "Vereinbarung über die Mietenverwaltung", der den Beitritt zum Mietpool und die Übertragung der Mietenverwaltung auf die H... GmbH (Bl. 310 f. d.A. = D 4) beinhaltete, besprochen und von den Klägern unterzeichnet. Die Mietausschüttungen sollten nach der durch Ankreuzen gewählten Variante in Ziffer 13 der "Vereinbarung über die Mietenverwaltung" unmittelbar auf das Darlehenskonto bei der Beklagten zu 1. ausgezahlt werden, was letztlich - in unbekannter Höhe - auch erfolgte. Die Risikohinweise enthielten u.a. den Hinweis, dass "die Immobilie als langfristige Vermögensanlage zu sehen" sei, der "Immobilienmarkt Schwankungen" unterliege und der Eigentümer daher "beim Verkauf zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Preisverlust erleiden" könne. Des weiteren unterzeichneten die Kläger am 9. Februar 1996 einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" (Bl. 312 d.A.), mit dem sie die I... GmbH und die B... GmbH mit der Vermittlung des obigen Anlageobjekts und das Notariat S... zur Weiterleitung der darin aufgeführten Beträge an die jeweiligen Empfänger beauftragten.
Mit notarieller Urkunde des Notars S... vom 20. Februar 1996 gab die A... (im Folgenden: A... AG) ein Kaufangebot für die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 147.546,00 DM ab (Bl. 8 ff. Anlbd = A 4). Dieses Angebot nahmen die Kläger am 6. Mai 1996 an. Zuvor, am 15. Februar 1996, hatte die Beklagte zu 1. die Anträge auf Abschluss zweier Bausparverträge über jeweils 89.000,00 DM angenommen (Bl. 28, 29 Anlbd = A 8) und die Kläger hatten am 15. März 1996 das ihnen von der Beklagten zu 1. im Namen der Beklagten zu 2. unter dem 23. Februar 1996 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ein Vorausdarlehen in Höhe von 178.000,00 DM (Bl. 314 ff. d.A. = D 8) unterzeichnet. Das Vorausdarlehen sollte erst mit den zugeteilten Bausparsummen und -darlehen der beiden Bausparverträge getilgt werden. Nach § 3 der Auszahlungsbedingungen durften das Vorfinanzierungsdarlehen und die Bauspardarlehen nur ausgezahlt werden, wenn der Beitritt in die Mieteinnahmegemeinschaft vorliegt; die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft durfte nur mit Zustimmung der Beklagten zu 1. gekündigt werden. Bei den "dynamischen" Bausparverträgen der Kläger wurde der Sparbetrag, der an sich nach den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zu 1. monatlich 4,17 von Tausend der Bausparsumme beträgt, auf anfänglich 1,5 je Tausend gesenkt und die Rate in der Folgezeit schrittweise bis 3,7 je Tausend erhöht. Die Absenkung der Bausparbeiträge führt zu einer Absenkung der monatlichen Belastung, erhöhte aber zugleich die Dauer bis zur Zuteilungsreife um mehrere Jahre auf mindestens 12 Jahre. Den Darlehensnehmern stand allerdings frei, von Anfang an ...