Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.05.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.036,20 EUR (11.166,68 EUR unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.230,48 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb Combi 2,0 I TDI mit der Fahrgestellnummer ...,
die Klägerin von bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 EUR aus dem zwischen ihr und der ... Bank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 18.08.2016 mit der Darlehensvertragsnummer 5... freizustellen,
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf (bis zu) 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für einen Skoda Superb Combi 2,0 TDI Zug um Zug gegen die Übereignung des Fahrzeugs. Sie begehrt zudem Freistellung von noch offenen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 EUR aus einem Darlehensvertrag, den sie zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen hat.
Mit Vertrag vom 30.08.2016 erwarb sie vom Autohaus ... GmbH & Co. KG den streitgegenständlichen PKW zu einem Kaufpreis von 32.990 EUR. Zur Finanzierung nahm sie bei der ... Bank AG ein Darlehen auf. Der Nettodarlehensbetrag betrug 27.879 EUR, die zusätzlichen Finanzierungskosten betrugen 5.462,86 EUR. Die zuletzt bekannte noch offene Rückzahlungsverpflichtung beträgt 22.175,18 EUR.
In dem genannten Fahrzeug war der von der Beklagten entwickelte Dieselmotor mit der internen Bezeichnung "EA 189" eingebaut. Der Motor war zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug - etwa im Rahmen des Zulassungsverfahrens - den sogenannten "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) durchfährt, der für die Prüfung des Abgaswertes eines neuen Fahrzeugs relevant ist. In diesem Zyklus wird eine bestimmte Menge an Abgasen vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt, fällt also bei der Kontrolle nicht an ("Modus 1"). Auf Basis der hierdurch erzielten Abgaswerte wurde dem Fahrzeug bzw. dem Motor bescheinigt, dass er die "Euro 5"- Abgasnorm erfülle, die unter anderem auch das Maß an ausgestoßenen Stickoxiden regelt. Unter realen Bedingungen im Straßenverkehr ("Modus 0") erfolgt die Abgasrückführung nicht im selben Maße mit der Folge, dass wesentlich mehr Stickoxide ausgestoßen werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 715/2007 handelte. Die Beklagte wurde verpflichtet, diese zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Das von der britischen "Vehicle Certification Agency" am 05.05.2017 freigegebene Software-Update ließ die Klägerin am 23.01.2017 aufspielen.
Am 22.09.2015 gab die Beklagte eine ad-hoc Mitteilung heraus, in der sie über die Diesel-Thematik informierte. Im Anschluss an diese Nachricht wurde in sämtlichen Medien über die sogenannte "Diesel-Affäre" bzw. den "Diesel-Skandal" berichtet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein deliktischer, auf die Rückabwickelung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sowie wegen Betrugs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.
Die im Motor eingesetzte Software sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung. Sie hat behauptet, vom Einbau der unzulässigen Software hätten die Vorstände der Beklagten Kenntnis gehabt, da die Einführung einer manipulierten Steuerungssoftware eine Entscheidung von so großer Bedeutung und mit so erheblichen Risiken sei, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Entscheidung vom Vorstand der Beklagten getroffen worden sei.
Sie selbst habe beim Kauf keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei; ein Hinweis hierauf sei durch den Händler nicht erfolgt. Sie habe zwar allgemein Kenntnis vom Dieselskandal gehabt, sei aber davon ausgegangen, dass ihr Fahrzeug in Ordnung sei. Hätte sie gewusst, dass es mit der unzulässigen Software ausgestattet sei, hätte sie ein anderes Fahrzeug gekauft.
Di...