Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 310/18 - nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 begehrt, und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird das klägerische Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
IV. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, laut Tatbestand des angefochtenen Urteils von Beruf Kfz-Mechaniker (LGU 2), verlangt von der Beklagten, einem Schadensversicherer, Leistungen wegen (bestrittener) Totalentwendung aus einer Teilkaskoversicherung mit EUR 500,00 Selbstbeteiligung, die laut Beitragsrechnung vom November 2017 (Kopie in Anl. K1/GA I 8R f.) und Policennachtrag vom 05.04.2018 (Kopie in Anl. K1/GA I 8) zwischen den Prozessparteien jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 03.04.2018 unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung i.d.F. v. 01.01.2017 (Kopie GA I 101 ff.), künftig als AKB zitiert, betreffend den am 03.06.2010 erstzugelassenen Pkw ... mit der FIN ... und dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen", bestand. Das Fahrzeug, ein Sport Utility Vehicle (SUV), hat am 03.11.2017 einen Verkehrsunfall erlitten; bei der Begutachtung entstandener Schäden zur Geltendmachung beim gegnerischen Haftpflichtversicherer ermittelte der Kfz-Sachverständige T... H... am 10.11.2017 als Wiederbeschaffungswert EUR 9.000,00 (ohne ausweisbare Umsatzsteuer) und Reparaturkosten i.H.v. EUR 5.341,40 brutto (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.). Der Anspruchssteller behauptet, der versicherte Wagen, den er - was ebenfalls in Streit steht - selbst mit von privat gekauften Ersatzteilen ordnungsgemäß repariert habe, was sich durch entsprechende Farbfotoausdrucke belegen lasse (Anl. K12/GA I 157 ff.), sei in der Zeit vom ...03.2018 ...:00 Uhr bis ...03.2018 ...:00 Uhr im Potsdamer Stadtteil ... von seinem Abstellort im öffentlichen Straßenraum nahe der Hauseingänge B... 11 bis 13 gestohlen worden. Zur weiteren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage vollumfänglich abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: In Höhe von EUR 500,00 sei das Petitum bereits unschlüssig, weil stets der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug gebracht werden müsse. Ob im Übrigen dem Grunde nach ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, könne offenbleiben, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Berufungsführer durch die behauptete Entwendung ein Schaden entstanden sei. Eine Schätzung nach § 287 ZPO scheide im Streitfalle aus, weil der Kläger hinreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, derer es hierfür bedürfe, weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Der in diesem Zusammenhang laut Abschn. A 2.5.1.1 AKB maßgebliche Wiederbeschaffungswert, den der Anspruchsteller mit EUR 9.000,00 beziffere, sei streitig. Aus dem Privatgutachten vom 10.11.2017 (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.) ergebe sich diesbezüglich nichts für den Zeitpunkt der behaupteten Entwendung. Das in Rede stehende Automobil sei durch den Unfall offenbar erheblich beschädigt und in seinem Wert gemindert worden. Feststellungen zum damals verbliebenen Restwert gebe es nicht. Ob die klägerseits behauptete Reparatur und die hierfür genutzten Teile, die von privat beschafft worden sein sollen, was nicht ausschließe, dass sie von zu verschrottenden Wagen oder sogar aus illegalen Quellen stammten, wertig seien, könne dem Vortrag nicht zulänglich entnommen werden. Es sei überdies möglich, dass sich erbrachte Instandsetzungsleistungen letztlich wertmindernd ausgewirkt hätten. Tauglichen Beweis habe der Berufungsführer nicht angetreten. Bei dem vorgelegten Privatgutachten handle es sich nur um substanziiertes Parteivorbringen. Der Parteivernehmung des Klägers habe die Beklagte widersprochen. Die Zeugen M... J... und M... Z... zu der Behauptung zu hören, das Fahrzeug sei in einem ordnungsgemäß reparierten Zustand gewesen, würde auf Ausforschung hinauslaufen und selbst die Bejahung dieser Beweisfrage keine Wertbestimmung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen, da sich keine Rückschlüsse auf die Güte einer Reparatur ziehen ließen; allenfalls ergäbe sich ein unzureichendes Indiz. Dass das Automobil auf den zu den Akten gereichten Lichtbildern äußerlich unbeschädigt erscheine, b...