Normenkette

ZPO § 286 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 151/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein selbstständiger Automobilhändler, nimmt die Beklagte, eine Assekuranz, aus einer laut Police Nr. ... vom 11.08.2011 (Kopie Anl. K2/GA I 6 ff.) zu den "Versicherungsbedingungen für Ihre ... Kfz-Versicherung (AKB) (KRB 300/02)" (Kopie GA II 400 ff.) von den Prozessparteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherung mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes eines erstmals am 12.06.2007 zugelassenen Personenkraftwagens der Marke ... mit der (behaupteten) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ... und dem amtlichen Kennzeichen ... in Anspruch, der ihm gemäß seinem bestrittenen Vorbringen in der Zeit zwischen dem ... 2013 00:00 Uhr und dem ... 2013 00:00 Uhr, abgestellt vor seinem Wohnhaus in der F... in Bernau bei Berlin, entwendet wurde. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach Vernehmung von Zeugen erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Der Kläger habe die Beklagte entweder unter Verletzung vertraglicher Obliegenheiten über den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles getäuscht oder jedenfalls die Fahrzeugentwendung nicht bewiesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei sie - die Vorinstanz - davon überzeugt, dass der M... mit der hier in Rede stehenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß dem seitens der Anspruchsgegnerin eingereichten Gutachten (Kopie Anl. B3/GA I 43 ff. und B13/GA I 131 ff.) bei einem Unfall im Jahre 2010 einen - technisch niemals vollständig reparablen - wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe und anschließend ohne Instandsetzung für EUR 12.804,42 verkauft worden sei. Da der als Autohändler fachkundige Anspruchsteller nach seinem eigenen Bekunden den Wagen beim Abschluss des behaupteten Kaufvertrages am ... 2011 (Kopie Anl. K1/GA I 4 f.) sorgfältig untersucht, speziell die Lackstärke gemessen, die Spaltmaße kontrolliert, sich die Motorhaube von innen angesehen und die Träger überprüft habe, ohne Beanstandungen festzustellen, müsse er ein anderes Fahrzeug erworben haben. Er sei jedoch, wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen ergebe (Anl. B14/GA I 163, 167; B 19 bis 21/GA II 260 ff.), im Besitz der ausländischen Kfz-Papiere des Unfallwagens gewesen, womit er die Zulassung des gekauften Fahrzeugs erwirkt habe. Folglich müsse Letzteres mit Ersterem identisch sein, was eine Täuschung über bestehende Vorschäden und den tatsächlichen Wert des Automobils impliziere und zur Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzungen führe. Oder der Kläger habe ein Fahrzeug mit gefälschter FIN versichern wollen, wofür dasselbe gelte. Im Übrigen sei dem Anspruchsteller der Entwendungsnachweis nicht gelungen; die für das äußere Bild des Diebstahls benannten Zeuginnen B... E... und G... E... hätten zunächst übereinstimmend angegeben, das Fahrzeug sei bereits im Oktober 2013 gestohlen worden, was sich nicht mit einem gemeinschaftlichen Irrtum erklären lasse, und der Zeuge M... W..., der nicht glaubwürdig sei, habe sich nicht daran erinnern können, wann der unter dem ... 2013 in Rechnung (Kopie Anl. B7/GA I 91) gestellte Ölwechsel tatsächlich durchgeführt worden sei. Zumindest habe der Kläger angesichts der lücken- und fehlerhaften Bekundungen des Zeugen V... K... die für die Bestimmung des Wertes des in Rede stehenden Fahrzeugs maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht bewiesen; es stehe bereits nicht fest, dass es sich bei dem versicherten Wagen um ein Originalfahrzeug mit echter Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handele. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist dem Kläger - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut dessen Empfangsbekenntn...

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