Leitsatz (amtlich)
1. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens ggü. dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).
2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1, juris Tz. 51 ff.).
3. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, die erzielbare Miete konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der Rentabilität und hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren Miete die erzielbare Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben eines Vermittlers zur Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen, wie Angaben zu einer erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus den Mieterträgen vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern, Beiträgen/Gebühren und Rückstellungen.
4. Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn eine Bank im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis gleichgestellt, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Anschluss BGH, Beschl. v. 28.1.1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urt. v. 7.4.1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, juris Tz. 14).
5. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage abzustellen (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1, juris Tz. 61; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz. 36).
6. Eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen eine Bank wegen Verlet-zung ihrer Aufklärungspflicht aufgrund eines Wissensvorsprungs lässt sich im allgemeinen nicht allein auf Falschangaben Dritter stützen, sondern erst auf die Erkennbarkeit von Falschangaben Dritter durch die Bank.
7. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urt. v. 10.10.1984 - VIII ZR 244/83, NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (Anschluss BGH, Beschl. v. 8.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 8 O 203/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des LG Potsdam vom 7.6.2006 - 8 O 203/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Kläger von den Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus ihrem Vorausdarlehensvertrag vom 25./29.7.1997, Konto-Nummer:... mit der Beklagten zu 2) freizustellen;
2. es wird festgestellt, dass aus dem vorbezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2) ggü. den Klägern bestehen; jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils ... an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ... abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziff. 2 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 29 %, die Beklagten ...