Leitsatz (amtlich)
1. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens ggü. dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).
2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1, juris Tz. 51 ff.).
3. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, die erzielbare Miete konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der Rentabilität und hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren Miete die erzielbare Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben eines Vermittlers zur Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen, wie Angaben zu einer erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus den Mieterträgen vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern, Beiträgen/Gebühren und Rückstellungen.
4. Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn eine Bank im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis gleichgestellt, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Anschluss BGH, Beschl. v. 28.1.1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urt. v. 7.4.1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, juris Tz. 14).
5. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage abzustellen (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1, juris Tz. 61; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz. 36).
6. Wird der Inhaber des Zahlungsanspruchs zugleich Gläubiger des Befreiungsanspruchs, wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch gegen den Befreiungsschuldner (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 257, Rz. 1 m.w.N.). Demgemäß müssen, wenn umgekehrt der Inhaber des Zahlungsanspruchs zugleich Schuldner des Befreiungsanspruchs wird, beide Ansprüche mit Geltendmachung durch den Befreiungsgläubiger und Zahlungsschuldner erlöschen. Prozessual ist dann dem Interesse der Kläger, die Zahlungsschuld nicht begleichen zu müssen, durch Feststellung deren Untergangs Rechnung zu tragen.
7. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urt. v. 10.10.1984 - VIII ZR 244/83, NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (Anschluss BGH, Beschl. v. 8.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 01.03.2006; Aktenzeichen 8 O 762/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des LG Potsdam vom 1.3.2006 - 8 O 762/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 19./27.12.1996, Konto-Nummer:..., abgeschlossen mit der Beklagten zu 2), keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche ggü. den Klägern bestehen,
Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 2094/100000 an dem Grundstück Gemarkung O., Flur 26, Flurstück 10/27, 10/29, 10/21, 106/13, 11/24, 11/26, 10/22, 11/40, 10/24, 10/25, 10/26, 11/41, 11/42, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 9913m2 verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 2. Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 27, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des AG O. Blatt 3573 an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläge...