Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.07.2016, Az. 8 O 45/15, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Potsdam und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung einer von der Klägerin gemäß einer Ausfallbürgschaft geleisteten Zahlung, welche die Klägerin zu Gunsten der Beklagten zur Sicherung eines von dieser für Herrn J... S... (im Folgenden: Kreditnehmer) gewährten Kredits zum Erwerb eines Schiffs übernommen hatte.
Die Klägerin übernimmt regelmäßig zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft im Land Brandenburg gegenüber Geschäftsbanken Ausfallbürgschaften, soweit die Kreditnehmer nicht in der Lage sind, ausreichende bankenübliche Sicherheiten zu stellen. Die Beklagte war die Hausbank des Kreditnehmers. Sie gewährte diesem nach Einreichung einer Kreditvorlage bei der Klägerin (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) und der durch deren Bürgschaftsausschuss erfolgten Genehmigung einer 80 %igen Ausfallbürgschaft (vgl. Anlage K6, Bl. 49 f. d.A.) sowie nach anschließender Übermittlung der betreffenden Bürgschaftsurkunde (vgl. Anlagen K7/K8, Bl. 51 ff.) mit Darlehensvertrag vom 16./22.10.2008 einen Kredit über 1.150.000 EUR mit einer avisierten Laufzeit von ca. 12 Jahren und einem für die ersten 10 Jahre auf 6 % jährlich festgelegten Zinssatz (vgl. Anlage K26, Bl. 270 ff. d.A.). Unter Nr. 19c des Darlehensvertrages vereinbarte die Beklagte mit dem Kreditnehmer die Möglichkeit von Sondertilgungen in Höhe von bis zu 230.000 EUR pro Kalenderjahr. Als Sicherheiten bestellte der Kreditnehmer vertragsgemäß unter anderem eine Schiffshypothek an dem von ihm betriebenen Schiff MS .... In Nr. 5.10 der der Bürgschaftsurkunde beigefügten "Allgemeine[n] Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag" (im Folgenden: AGB) der Klägerin heißt es auszugsweise:
"Die Bürgschaftsbank wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Einräumung, Überwachung oder Verwaltung des Kredits, der Sicherheiten und der Regressforderung nicht beachtet hat oder den in den Richtlinien und diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall, eine Ausfallerhöhung oder ein Schaden verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall, die Ausfallerhöhung oder sonstige Schaden auch sonst eingetreten wäre" (Anlage K8, Bl. 56 d.A.).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers nahm die Beklagte die Klägerin aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Mit Schreiben vom 11.07.2013 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, an diese gemäß einer beigefügten Abrechnung einen Betrag von 699.264,42 EUR zu überweisen. Ferner erbat sie die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde sowie die unterzeichnete Übersendung einer beigefügten Abtretungserklärung hinsichtlich der gegenüber dem Kreditnehmer noch bestehenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung. In dem Schreiben heißt es durch Fettdruck hervorgehoben unter anderem:
"Die vorfällige Zahlung aus unserer Bürgschaft erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalles und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern." Im Anschluss daran heißt es: "Etwa zu Unrecht erlangte Leistungen aus der Bürgschaft sind mit 3 % über dem Basiszinssatz nach BGB zu verzinsen. Den Vorbehalt werden wir auf Antrag aufheben, wenn die ordnungsgemäße Sicherheitenverwertung einschließlich der Rechtsverfolgung der Schuldner (vorläufig) abgeschlossen ist" (Anlage K17, Bl. 75 d.A.).
Die Klägerin forderte in der Folgezeit den von ihr an die Beklagte ausgezahlten Betrag erfolglos zurück.
Erstinstanzlich hat die Klägerin das Rückzahlungsbegehren insbesondere damit begründet, dass die Beklagte gegen die ihr gemäß Nr. 5.10 der AGB für den Bürgschaftsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Die Beklagte habe insbesondere nicht darauf geachtet, dass Erlöse des Kreditnehmers in Höhe von 150.000 EUR aus einem Hausverkauf für eine Sondertilgung des Darlehens verwendet worden seien. Sie habe es außerdem unterlassen, eine in ihrer Kreditvorlage bezeichnete "Good-will-Erklärung" des Befrachters einzuholen, wonach dieser sinngemäß habe erklären sollen, im Falle von Zahlungsausfällen des Kreditnehmers sie als Kreditgeberin schadensfrei zu halten. Ferner hätten sich die Verkürzung der Ladefläche des von dem Kreditnehmer betriebenen Schiffes sowie diverse Umbaumaßnahmen während der Kreditlaufzeit nachteilig auf den Geschäftsbetrieb ausgewirkt, was die Beklagte hätte verhindern müsse...