Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 345/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 345/07, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem Betrag von 10.048,17 € seit dem 30. März 2007 zu zahlen sind und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 15.048,17 € aus § 2 Abs. 1 S. 1 HaftpflG i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. Auf das zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG).
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 26.07.2005 zu einem Bruch der Abwasserleitung im K... Weg in F... und infolge dessen zu einem Eintritt von Abwasser auf das Grundstück und in das Gebäude des Versicherungsnehmers der Klägerin gekommen ist, so dass in der Person des Versicherungsnehmers der Klägerin ein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus § 2 Abs. 1 S. 1 HaftpflG entstanden ist. Danach ist der Inhaber einer Rohrleitungsanlage verpflichtet, den durch die von einer Rohrleitungsanlage ausgehenden Flüssigkeiten entstandenen Schäden zu ersetzen. Dieser in Person des Versicherungsnehmers der Klägerin entstandene Anspruch ist in dem geltend gemachten Umfang auf die Klägerin gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. übergegangen. Die Klägerin hat eine entsprechende Leistung aus dem Versicherungsverhältnis zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
a) Gegenstand der Klage hinsichtlich der Schäden am Hausrat des Versicherungsnehmers der Klägerin sind ein Zeitwertschaden in Höhe von 7.872,70 € gemäß der Aufstellung des Zeugen P... in seinem Gutachten vom 21.09.2005 (Anlage K 2, Bl. 16 GA), ein Zeitwertschaden in Höhe von 1.070,75 € gemäß der handschriftlichen Aufstellung auf der Anlage K 4 (Bl. 18 GA) sowie ein Zeitwertschaden in Höhe von 654,00 € gemäß der handschriftlichen Aufstellung auf der Anlage K 3 (Bl. 17 GA) in Verbindung mit der mit Schriftsatz vom 25.02.2009 erfolgten rechnerischen Korrektur (Bl. 196 f. GA) sowie die von der Klägerin aufgewandten Sachverständigenkosten über 541,72 € gemäß der Rechnung des Zeugen P... vom 22.09.2005 (Bl. 20 GA). Insgesamt ergibt sich - unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 25.02.2009 erklärten teilweisen Klagerücknahme - ein Gesamtbetrag von 10.139,17 €, von dem die Klägerin offensichtlich aufgrund eines Rechenfehlers nur einen Teilbetrag von 10.048,17 € geltend macht, den das Landgericht zugesprochen hat. Da das Landgericht auf die Differenz ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 56 unten GA), die Klägerin dies jedoch nicht zum Anlass genommen hat, den geltend gemachten Klageantrag zu korrigieren, geht der Senat davon aus, dass sie auf den über den Betrag von 10.048,17 € hinausgehenden Differenzbetrag von 91,00 € stillschweigend verzichtet hat, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen - von der Klägerin unbeanstandet - ausgeführt hat. Anhaltspunkte, wonach vorliegend eine Teilklage erhoben werden sollte, sind nicht gegeben. Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Beklagte der mit Schriftsatz vom 25.02.2009 erklärten teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, da der von der Klägerin beanspruchte Betrag von 10.048,17 € noch unter dem der Klägerin danach zustehenden Gesamtbetrag von 10.139,17 € bleibt.
b) Der Beklagte hat - nach Vorlage entsprechender Kontoauszüge seitens der Klägerin - mit Schriftsatz vom 16.04.2009 unstreitig gestellt, dass die Klägerin auf den Hausratschaden am 27.07.2005 eine Zahlung von 2.500,00 €, am 07.10.2005 über 12.653,11 €, am 22.03.2006 über weitere 1.718,00 € sowie am 21.03.2007 über 1.168,75 € an ihren Versicherungsnehmer geleistet hat (Bl. 235 GA). Dabei ergeben die beiden ersten Beträge zusammen den Gesamtbetrag von 15.153,11 € und entsprechen somit dem Neuwertschaden gem. dem Gutachten P... (Bl. 16 GA). Der weitere Betrag von 1.718,00 € entspricht dem Neuwertschaden gem. der Anlage K 3 (Bl. 17 GA), während der Betrag von 1.168,75 € als Neuwertentschädigung für die mit der Anlage K 4 geltend gemachten Schäden gezahlt worden ist, was der Beklagte letztlich nicht mehr konkret bestritten hat. Darüber hinaus hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge, deren inhaltlicher Richtigkeit der Beklagte ebenfalls nicht mehr entgegengetreten ist, zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sie auf den Gebäudeschaden an ihren Versicherungsnehmer am 10.10.2005 eine Zahlung in Höhe von 350,60 €, am 01.02.2006 über 754...