Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 32/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Klage insgesamt als endgültig unbegründet erfolgt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der Eigentümer eines Anwesens am südlichen Stadtrand von P... ist, wo er wohnt und als eingetragener Kaufmann einen Holzhandel betreibt, verlangt von der Beklagten, einem Kompositversicherer, aus einer Gebäudeversicherung, die die Prozessparteien laut Police vom 17.09.2015 (Kopie in Anl. K2/GA I 12, 15 ff.) mit Wirkung ab 08.10.2015 zu den Versicherungsbedingungen für die verbundene Firmen-Sachversicherung 2008 (Kopie in Anl. K2/GA I 12, 20 ff. = BLD1/GA I 95 ff.), künftig zitiert als VFS 08, geschlossen haben, in der Hauptsache weitere Leistungen (die Differenz zwischen einem bereits vorgerichtlich ausgezahlten Vorschuss und der Entschädigung zum behaupteten Neuwert i.H.v. EUR 76.306,46) wegen Schäden an einem von ihm bewohnten Haus, das von einem am späten Abend des ... 2018 auf dem Grundstück ausgebrochenen Brand betroffen wurde. Dessen genaue Ursache konnte polizeilich nicht festgestellt werden; das gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ist mit Verfügung vom 22.11.2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Kopie Anl. K1/GA I 11; BeiA [StA Potsdam 446 UJs 2092/19] I 120 f.). Gemäß einer durch die Anspruchsgegnerin eingeholten (als Vorbericht bezeichneten) Stellungnahme ihres Privatsachverständigen Dipl.-Ing. C... M... vom 28.09.2018 (Kopie Anl. BLD9/GA I 136, 139) beträgt die vorläufige Gesamtschadenssumme EUR 75.306,46. Gezahlt hatte die Beklagte zunächst EUR 25.000,00. In ihrer Abrechnung vom 23.05.2019 (Kopie Anl. K3/GA I 42 = Anl. BLD 5/GA I 131) führt sie aus, dass die Versicherungsleistung wegen Unterversicherung, Obliegenheitsverletzung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf EUR 23.533,25 zu kürzen sei; auf die Rückforderung der Überzahlung werde verzichtet. Wegen der weiteren Details wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 f.).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.09.2020 erkannt hat, wurde die Klage abgewiesen, in der Hauptsache als derzeit unbegründet. Hierzu hat die Zivilkammer in ihrem Urteil ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf die Erstattung des Neuwertschadens sei noch nicht fällig, weil der Berufungsführer - was indes bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Brandereignis nachgeholt werden könne - bislang nicht sichergestellt habe, dass die Leistung tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werde; dessen bis dahin zu ersetzenden Zeitwert habe er nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevorbringen sei zwar zu entnehmen, dass er weiterhin auf dem Anwesen wohnen wolle; eine ausreichende Sicherheit, dass er das Gebäude insgesamt in dessen früherer Form neu errichten werde, bestehe aber nicht, zumal er selbst vortrage, zu weiteren Arbeiten aus finanziellen Gründen derzeit nicht in der Lage zu sein, und von den bereits erhaltenen EUR 25.000,00 rund 40 % fast zwei Jahre nach dem Brand noch immer nicht in die Rekonstruktion investiert habe. Um den Zeitwertschaden darzulegen, hätte der Anspruchsteller vortragen müssen, wie hoch der - von den Reparaturkosten in Abzug zu bringende - Betrag sei, um den sich infolge der Instandsetzung der Zeitwert der Sache gegenüber dem unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden erhöhe, was allerdings auch im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz nicht geschehen sei. Soweit die Beklagte ihrer Abrechnung vom 23.05.2019 (Kopie Anl. K3/GA I 42 = Anl. BLD 5/GA I 131) eine Schadenssumme zugrunde gelegt habe, beinhaltet dies weder ein Anerkenntnis noch handle es sich dabei um den bedingungsgemäßen Zeitwertschaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteiles verwiesen (LGU 3 ff.).
Dieses ist dem Kläger zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - nach dessen Empfangsbekenntnis (GA I 199) - am 03.11.2020 zugestellt worden. Er hat am 24.11.2020 (GA I 204) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 0...