Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 04.04.2022; Aktenzeichen 27 Ns 182/21) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 04. April 2022 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch zu den Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. verurteilte den vielfach, auch zahlreich einschlägig vorbestraften und hafterfahrenen Angeklagten am 07. Oktober 2021 wegen zweifachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Einzelstrafe lauteten auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe; zugleich wurde eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet.
Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Angeklagte am 21. April 2020 gegen 10:29 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw, amtliches Kennzeichen: ..., unter anderem die Bundesautobahn A 2 auf Höhe des Kilometers 9,8 in Fahrtrichtung des Autobahndreiecks Werder (Havel) und am 14. Juni 2020 gegen 10:06 unter anderem die Bundesautobahn A 10 auf Höhe des Kilometers 84 in Fahrtrichtung Autobahndreieck Nuthetal befahren, obwohl er, wie er gewusst hatte, nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen war.
Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgen- und Maßregelausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Potsdam verwarf die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit ihrem Urteil vom 04. April 2022 als unbegründet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05. April 2022 bei Gericht angebrachte Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam, die ihr Rechtsmittel nach am 03. Mai 2022 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 19. Mai 2022 begründet hat. Die Strafverfolgungsbehörde rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts und beschränkt ihr Rechtsmittel auf die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision bei. Sie macht geltend, das Urteil erweise sich hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung als rechtsfehlerhaft, weil seine Gründe die erforderliche Auseinandersetzung mit den Vortaten des Angeklagten und deren Begleitumständen vermissen ließen. Die angefochtene Entscheidung teile rechtsfehlerhaft das jeweilige Tatgeschehen und die Hintergründe der Vortaten des Angeklagten nicht mit. Dessen hätte es bedurft, um eine wesentliche Änderung der strafursächlichen Faktoren zu belegen, die trotz der vielfachen Vorstrafen des Angeklagten, der in der Vergangenheit fünf ihm gewährte Bewährungschancen nicht genutzt und zur Tatzeit sowohl unter Bewährung als auch unter Führungsaufsicht gestanden habe, eine neuerliche Strafaussetzung rechtfertigten. Zudem setze sich das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft nicht mit den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB auseinander. Die Entscheidung beruhe auf beiden Rechtsfehlern.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt, das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 04. April 2022 aufzuheben, soweit die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
Die Verteidigerin des Angeklagten hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
a) Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.
b) Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist allein die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die seitens der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam.
Die Beschränkung der Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte (vgl. § 344 Abs. 1 StPO "inwieweit") ist nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne die Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (RGSt 69, 110, 111; vgl. auch BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, de...