Leitsatz (amtlich)
1. Für die Frage, ob Photovoltaikanlagen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, ist es unerheblich, ob die Photovoltaikmodule nachträglich mit einem bereits zuvor bestehenden Gebäude i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 verbunden worden sind, oder ob die gesamte Konstruktion einheitlich errichtet worden ist.
2. Das Merkmal der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 setzt eine baustatische Abhängigkeit der Photovoltaikanlagen ggü. den übrigen Bestandteilen der baulichen Anlage dahin voraus, dass das jeweilige Gebäude über seine Statik die jeweilige Anlage trägt und deshalb die Hauptsache bildet. Die erforderliche baukonstruktive Abhängigkeit der Photovoltaikanlagen vom jeweiligen Gebäude ist im Falle überdachter Stellplatz- und Lagerflächen mit Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn die bauliche Anlage nach ihrer Tragwerkskonstruktion darauf ausgerichtet ist, die Photovoltaikmodule zu tragen, ohne dass dabei ein mit einer eigenen statischen Trägerkonstruktion ausgebildetes Gebäude vorhanden ist.
Normenkette
EEG 2004 § 11 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.06.2009; Aktenzeichen 11 O 308/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.6.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 11 O 308/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin für die Einspeisung von Strom aus den von ihr in E. betriebenen Photovoltaikanlagen in das Netz der Beklagten die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen (§ 11 Abs. 2 EEG 2004) beanspruchen kann.
Die Klägerin betreibt auf einem der R. AG gehörenden Grundstück in E. insgesamt 14 Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Einspeisevertrages der Parteien vom 28.02. 2009 lässt die Klägerin seit dem 1.7.2008 Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten einspeisen.
Die 14 Photovoltaikanlagen, die jeweils aus mehreren Modulen in einer Anzahl von 100 bis zu 1.040 je Anlage bestehen, sind auf einer in insgesamt 14 Reihen angeordneten Stahlkonstruktion angebracht, welche unterhalb der Photovoltaikmodule mit einem Blechdach versehen ist. Die Stahlkonstruktion ruht auf in einer Tiefe von 1,40 m in den Boden gerammten Stahlschutzplanken, auf denen senkrechte Stahlstützen angebracht sind. Die Stahlstützen, untereinander durch Flachbänder kreuzweise verspannt, weisen unterschiedliche Längen auf. Sie tragen Längsträger, die einen Neigungswinkel von 20 in südliche Richtung ergeben. Auf den Längsträgern sind Querträger angebracht sind, auf denen die einzelnen Photovoltaikmodule befestigt sind. An der Unterseite der Längsträger sind Bleche als Abdeckung angebracht. Durch die Konstruktion sind insgesamt 314 überdachte, an den Seiten offene Abstellflächen zwischen den Stahlstützen entstanden, die jeweils eine Grundfläche von ca. 3,60 m × 5,82 m und eine lichte Höhe von ca. 2,14 m am flachsten Punkt und ca. 4,26 m am höchsten Punkt aufweisen. Der Boden besteht aus planiertem und verdichtetem Erdreich, in dem Entwässerungsrinnen angelegt sind. Die von der Klägerin als "carport-änliche Gebäude" beschriebenen Bauwerke werden jedenfalls teilweise von der R. AG selbst als Abstell- und Lagerplatz für Baumaterial genutzt oder an Dritte als Unterstellflächen vermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder (Bl. 34, 35, 176 und 345 d.A.) sowie die Lage- und Konstruktionszeichnung der Anlagen (Bl. 33, 36 d.A.) Bezug genommen.
Das von der Klägerin genutzte Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 400 der Stadt E. in der Fassung der ersten Änderung vom 20. 03.2002. Für die Errichtung der "überdachten Stellplatz- und Lagerfläche mit Photovoltaikanlage" erteilte die Stadt E. am 26.9.2007 die Baugenehmigung (Bl. 21 - 27 d.A.).
Nach Auffassung der Klägerin, die sie im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich um ausschließlich auf einem Gebäude angebrachte Photovoltaikanlagen, so dass der erzeugte Strom mit den nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 erhöhten Sätzen zu vergüten sei. Die statische Konstruktion sei nicht allein darauf ausgerichtet, die Photovoltaikmodule zu tragen, sondern diene vorrangig der Schaffung überdachter Abstellflächen. Auch bei Entfernung der Module seien die Stellplatz- und Lagerflächen uneingeschränkt nutzbar.
Mit ihrer am 19.8.2008 eingereichten und der Beklagten am 25.9.2008 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Grundvergütung und der erhöhten Vergütung für den Monat Juli 2008 sowie Feststellung künf...