Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Vergütung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 für mit Photovoltaikanlagen erzeugtem und eingespeistem Solarstrom
Normenkette
EEG 2004 § 11 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 9 O 1669/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.681,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihren Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück Gemeinde Stadt1-Stadtteil1, Gemarkung Stadtteil1, Flur ..., Flurstück ... (vier Modulbäume zur Gesamtleistung von 17,5 kWp) erzeugte und von der Beklagten abgenommene elektrische Energie ab dem 1. Juli 2006 mit 40,60 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin errichtete im Jahr 2006 auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück der Kläranlage Stadtteil1 in der Gemeinde Stadt1-Stadtteil1, Gemarkung Stadtteil1, Flur ..., Flurstück ..., zwei überdachte Unterstände. Diese bestehen aus jeweils vier Außenstützen mit Wellblechabdeckung. An den vier Eckpunkten dieser Anlage wurden jeweils zweiachsig nachgeführte Photovoltaikanlagen errichtet mit einer Gesamtleistung von 17,5 kWp. Die Module werden durch horizontale und vertikale Verstellung dem jeweiligen Sonnenstand nach Himmelsrichtung und Einstrahlwinkel automatisch nachgeführt. Wegen der Verstellbarkeit auch in der Vertikalen sind die Module nicht flach auf dem Dach installiert, sondern mit einem Rohrmast über das Dach hinausgeführt. Die Rohrmasten sind mit den jeweiligen Stahlträgern (sogenannte Solarbäume) verbunden. Das Bauvorhaben war mit Baugenehmigung vom 7. November 2005 der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Stadt2-Stadt1 als "Errichtung von 2 Unterständen über vorhandenen Trockenbeeten und Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf den Unterständen" genehmigt worden. Die zugrundeliegende Baubeschreibung lautet auszugsweise:
"Die geplanten Unterstände werden als Stahlkonstruktion ausgeführt. Als Dacheindeckung ist Trapezblech vorgesehen, die Entwässerung erfolgt über die Vorflut der Kläranlage. Die Unterstände werden an den vorhandenen Stahlbetonwänden der Fahrsiloanlage und deren Stahlbetonplatte gegründet. Auf die Stahlkonstruktion werden nach Errichtung der Unterstände 4 Sonnen-nachgeführte Photovoltaikanlagen montiert."
Die Photovoltaikanlagen wurden von der Klägerin im Jahr 2006 in Betrieb genommen und die erzeugte elektrische Energie in das örtliche Stromnetz der seinerzeit noch unter A AG firmierenden Beklagten eingespeist. Seit Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2006 erzeugte die Klägerin eine Strommenge von 10.559 kWh. Die Beklagte zahlte darauf lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von 3.291,60 EUR wegen ersparter Aufwendungen in Höhe von 0,0 422 EUR/kWh zuzüglich Umsatzsteuer.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2006/30. Mai 2006 sowie vom 6. Juli 2006 und 19. Juli 2006 vereinbarten die Parteien zur Abwendung von Anträgen auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 EEG 2004, dass die Beklagte unter Vorbehalt und ohne Erfüllungswirkung die Grundvergütungen nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 zahle, sofern die Klägerin innerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 11 Abs. 1 und/oder Abs. 2 EEG 2004 belege oder Klage auf Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach § 11 EEG 2004 erhebe. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte zudem erklärt, dass sie, sofern bezüglich des Leistungsantrags für die Vergangenheit eine Vergütung durch das Gericht zugesprochen werde, einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung auch in Zukunft nachgekommen werde.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten für den bis zum 30. Juni 2006 von den Photovoltaikanlagen erzeugten und eingespeisten Solarstrom eine erhöhte Vergütung nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 in Höhe von 3.053,09 EUR (10.559 kWh × 0,518 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = 6.344,69 EUR abzüglich der Abschlagszahlungen in Höhe von 3.291,60 EUR). Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die abgenommene elektrische Energie in Höhe von 51,8 Cent/kWh zuzüg...