Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 8 O 1/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsteller zu 1. bis 5. wird das am 12. Oktober 2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - 8 O 1/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Baulandverfahrens ist eine bebauungsplanakzessorische Administrativenteignung, mit der durch Bestellung einer Dienstbarkeit innerhalb einer in einem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche in der Nähe eines Sees eine Fläche als für die Allgemeinheit zugänglicher Fußweg genutzt werden soll. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Enteignungsbeschlusses, zu dem das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat, mit dem die Zulässigkeit der Enteignung als rechtmäßig angesehen, während die Entscheidung zur Höhe der Entschädigung der Schlussentscheidung vorbehalten wurde.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Flurstückes 98/3, Flur 16, der Gemarkung G..., das durch die Enteignung mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll. Die Beteiligte zu 6. ist eine kreisfreie Stadt und Hauptstadt des Landes Brandenburg. Zu ihren Gunsten soll die Enteignung erfolgen. Der Beteiligte zu 7. ist die Enteignungsbehörde des Landes.

Die Antragsteller sind eine Erbengemeinschaft. Sie sind Eigentümer eines Grundbesitzes, der nordwestlich des G... Sees im Ortsteil G... im Norden der Landeshauptstadt Potsdam gelegen ist. Er besteht aus vier jeweils aneinander angrenzenden Flurstücken mit den Bezeichnungen 98/6, 98/5, 98/3 und 98/1, Flur 16, der Gemarkung G.... Die nördlich gelegenen Flurstücke 98/5 und 98/6 (mit der postalischen Bezeichnung ... Chaussee ...) sind im Grundbuch von G... zu Blatt X... eingetragen. Das Flurstück 98/6 hat eine Größe von 5879 qm und ist als Hof- und Gebäudefläche, das Flurstück 98/5 mit einer Größe von 833 qm als Gartenland im Grundbuch bezeichnet. Die Antragsteller sind am 21. Februar 1994 aufgrund Erbfolge als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Das von der Enteignung unmittelbar betroffene Flurstück 98/3 - mit einer Größe von 585 qm - und das unmittelbar angrenzende Flurstück 98/1 sind jeweils als Grünland im Grundbuch von G... zu Blatt Y... verzeichnet. Hinsichtlich der vorgenannten Flurstücke wurden die Antragsteller am 3. Mai 2004 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller hatten nach dem Mauergrundstücksgesetz (MauerG) innerhalb der Antragsfrist (vgl. § 4 MauerG) bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der zuständigen Oberfinanzdirektion Anträge auf Rückerwerb der Flurstücke gestellt. Ausweislich des Kaufvertrages vom 1. März 2004 hatten die Antragsteller nach § 2 Abs. 1 MauerG einen Anspruch die Flurstücke als Kaufgegenstand zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwerben. Die vorgenannten Flurstücke sind auf folgenden Luftbild abgebildet:

((Abbildung))

Das Flurstück 98/3 hat einen rechteckigen Zuschnitt von ca. 30 m × 19 m und besteht überwiegend aus Grünflächen. Es ist nicht mit einem Gebäude bebaut. Auf dem Flurstück befindet sich der asphaltierte ca. 3 m breite ehemalige sog. "K...weg", der am Rande des Flurstücks zum angrenzenden Flurstück 98/5 verläuft. Auf dem vorhandenen sog. "K...weg" bewegten sich zu Zeiten der deutschen Teilung die Grenztruppen an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik. Beidseitig des Weges sind die Flächen des Flurstückes durch einen Metallzaun bzw. eine Hecke eingezäunt. Im Übrigen sind die Flächen im Wesentlichen naturnah belassen.

Seeseitig schließt sich an das Flurstück 98/3 unmittelbar das im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück 98/1 an, das infolge des sinkenden Wasserspiegels des Sees nicht unmittelbar an das Ufer des Sees anstößt, aber in der Nähe des Ufers liegt. Auf ihn befinden sich Grünflächen und in Ufernähe Bäume.

Landseitig grenzt das Flurstück 98/3 direkt an die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücke 98/5, 98/6 an, die der Erholung dienen. Die Flurstücke werden als Garten- und Erholungsflächen genutzt. Das Flurstück 98/5 ist unbebaut und weist eine naturnahe Gartenfläche auf. Es ist zum Flurstück 98/6 hin ansteigend und an dem Hang befindet sich eine Treppe. Am Ende des Hanges steht eine Hecke. Auf dem Flurstück 98/6 befinden sich ausweislich der beigezogenen Luftbilder neben Rasen, Gartenflächen und Bäumen auch Gebäude, die als Gartenhaus und als Wochenendhaus der Erholung dienen. Unstreitig ist planungsrechtlich eine dauerhafte Wohnnutzung auf dem Flurstück nicht zulässig.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücke 98/3 und 98/1 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 "S.../D..." der (ehemaligen) Gemeinde G..., die am 26. Oktober 2003 in die Beteiligte zu 6. eingemeindet worden ist. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 24. November 1993 ge...

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