Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 8 O 3/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beteiligten zu 6. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Februar 2018 - 8 O 3/16 - abgeändert: Ziffer 4 des Bescheides des Beteiligten zu 6. vom 9. August 2016 wird aufgehoben, soweit darin geregelt wird, dass Belastungen der Zweiten und Dritten Abteilung des Grundbuchs von (X) (Blatt ...) von dem Beteiligten zu 6. nicht übernommen werden und diese Belastungen an den Grundstücken (Gemarkung (X), Flur ..., Flurstücke (a), (b), (c)) Rechte der Antragsteller zu 1. bis 4. zum Gegenstand haben. Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. auf gerichtliche Entscheidung wird im Übrigen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beteiligten zu 6. zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller zu 1. bis 4. × und der Beteiligte zu 6. 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5. sind nicht zu erstatten.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller zu 1. bis 4. wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, und begehren zudem die Erteilung eines Negativzeugnisses.

Der Beteiligte zu 6. übte das gemeindliche Vorkaufsrecht aus.

Die Beteiligte zu 5. ist eine Gesellschaft, die durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB aufgelöst ist. Die Firma ist erloschen und aus dem Handelsregister gelöscht. Ausweislich eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Oktober 2017 zur Gesellschafterin ... GmbH Gesellschaft für Immobilienentwicklung ist deren Gegenstand auch der Erwerb von Grundstücken und die Durchführung von Bauvorhaben. Für die Gesellschaft ist ein Liquidator bestellt, der die Gesellschaft allein vertritt. Die Gesellschaft soll durch Liquidation beendet werden. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung (X), Flur ..., Flurstücke (a), (b), (c), die Gegenstand der Vorkaufsrechtsausübung sind.

Die Grundstücke liegen im Norden des Stadtgebietes der Landeshauptstadt, im nördlichen Ausläufer der ... Vorstadt westlich des ...sees und westlich der B...straße sowie nördlich der H...straße. Die H...straße hat derzeit reine Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke und endet nach rund 300 m als Sackgasse. Das daran anschließende Flurstück (a) wird derzeit als Grünland, das Flurstück (b) überwiegend als Weg und das Flurstück (c) als Grünland mit Baumbestand mit einem vorhandenen Weg, der zu einer Kleingartenanlage führt genutzt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt (X) am 31. August 2005 beschlossenen Bebauungsplans Nr. (1) "B...straße". Der Bebauungsplan wurde am 28. Dezember 2005 im Amtsblatt der Landeshauptstadt bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein Gebiet im Norden von (X), das durch eine Villen- und Landhausbebauung geprägt wird. Der Bebauungsplan setzt von der Art der baulichen Nutzung den Bereich des Flurstückes (a) als Straßenverkehrsfläche fest. Für das Flurstück (b) setzt der Bebauungsplan eine Fläche von 117 qm als Straßenverkehrsfläche und 15 qm als öffentliche Grünfläche fest. Für das Flurstück (c) wird im überwiegenden Teil (2.145 qm) eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage festgesetzt. Ein kleinerer Teil von 32 qm wurde als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Ausweislich der Begründung der Festsetzung des Bebauungsplans soll am nördlichen Ende der H...straße eine Wendeanlage errichtet werden. Über die neue Wendeanlage sollen auch die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. erschlossen werden, die östlich der Grundstücke liegen, die Gegenstand der Vorkaufsausübung sind. Zwischen der H...straße und dem B...weg ist eine öffentliche Wegeverbindung geplant, die in Anschluss an die H...straße über die als öffentliche Parkanlage festgesetzte Fläche des Flurstücks (c) führen soll. Seine Fortsetzung soll die Wegeverbindung nördlich der H...straße zudem über die im Bebauungsplan Nr. (2) "Nördlich des Pf... / V..." festgesetzte öffentliche Grünfläche finden und so eine Verbindung zu diesem neu entstehenden Stadtviertel der Landeshauptstadt schaffen.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind Eigentümer von vier nordöstlich der H...straße gelegenen Grundstücken, die Teil des früheren Anwesens von ... (sog. Ehemaliges ... Anwesens) sind und die mit drei neu errichteten villenartigen Wohng...

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