Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 20.07.2001; Aktenzeichen 4 O 184/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az. 4 O 184/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin seit dem 1. Juni 1997 dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass sie nicht zur Beamtin auf Probe ernannt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.

Die Klägerin ist seit 1974 als Lehrerin in den Unterrichtsfächern Biologie und Chemie tätig. Seit 1980 unterrichtet sie auch das Fach Musik. Ab dem Jahr 1991 war sie an der vom beklagten Land getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt. Der Beschäftigung lag zunächst ein Arbeitsvertrag für nicht vollbeschäftigte Angestellte zugrunde (Bl. 258 f. d.A.). Der Vertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 5. Februar 1996 in einen Vertrag mit einer befristeten Vollbeschäftigung umgewandelt (Bl. 260 f. d.A.). Aufgrund eines Änderungsvertrages vom 3. Juni 1996 ist die Klägerin seither als unbefristet vollbeschäftigte Angestellte tätig (Bl. 262 f. d.A.).

Nachdem die im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer zunächst überwiegend als Angestellte tätig waren, wurde ein Teil nachfolgend in das Beamtenverhältnis übernommen. Dieser Verbeamtungsaktion lag das Rundschreiben Nr. 44/94 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 1994 zugrunde, das im Amtsblatt des Ministeriums vom 22. Juni 1994 veröffentlicht wurde (Bl. 23 ff. d.A.). Die dort näher beschriebene Verbeamtungskonzeption war neben weiteren Themen Gegenstand einer Gesamtkonferenz der Kooperationsschule F. am 17. August 1994 (Protokoll Bl. 142 ff. d.A.), an der auch die Klägerin teilnahm. Das vorgenannte Rundschreiben wurde später durch das Rundschreiben Nr. 54/95 vom 13. Oktober 1995 ergänzt.

Der Kooperationsschule F… wurden in der Folgezeit Planstellen für beamtete Lehrkräfte zugewiesen, deren Besetzung durch den Schulleiter, den Zeugen … S., durch Erstellung von Vorschlagslisten vorbereitet wurde. Vorgesehen war danach auch die Verbeamtung des ebenfalls an der Kooperationsschule F. eingesetzten Ehemannes der Klägerin, des Zeugen P., aber zunächst nicht die Verbeamtung der Klägerin. Bis Ende September 1996 wurden mehrere Lehrkräfte verbeamtet, die Verbeamtung des Ehemannes der Klägerin verzögerte sich. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass auch ihre Kollegin … B. eine für die Verbeamtung erforderliche Probestunde (Unterrichtsbesuch durch das Schulamt) abhalten durfte, sprach sie, die Klägerin, Ende September 1996 zunächst beim Schulleiter und sodann beim Kreisschulrat vor, um ihre eigene Verbeamtung zu erreichen. Am 30. September 1996 stellte die Klägerin einen schriftlichen Antrag, verbeamtet zu werden. Durch vom Kreisschulrat Dr. R. gezeichnetes und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben des Staatlichen Schulamtes des beklagten Landes vom 8. Oktober 1996 wurde der Klägerin Folgendes mitgeteilt (Bl. 77 d.A.):

„Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeamtung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für die vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, Ihrem Wunsch gerecht zu werden.”

Am 24. Oktober 1996 hielt der Ehemann der Klägerin eine weitere Probestunde im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Verbeamtung ab. Unter dem 1. November 1996 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid des Staatlichen Schulamtes des beklagten Landes – wie in der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung vorgesehen – Widerspruch ein. Am 12. November 1996 wurde dem Ehemann der Klägerin eine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis ausgehändigt, die mit der – der Schulnote „befriedigend” entsprechenden – Gesamtnote „Eignung und Leistung entsprechen den Anforderungen” endet (Bl. 408 ff. d.A.). Am 20. November 1996 wurde die ebenfalls an der Kooperationsschule F. eingesetzte Lehrerin … B. verbeamtet, deren Leistungen gleichfalls mit „befriedigend” beurteilt worden waren. Durch Schreiben vom 29. November 1996 wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin die von der Bewährungsanforderungsverordnung geforderten Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllte (Bl. 524 d.A.). In der Folgezeit wurde ihm mitgeteilt, dass die Aushändigung der Ernennungsur...

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