Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.359,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 12.07.2006 über das Vermögen der Firma A... Ch... K... GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 9 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte die DAK mit - am 07.11.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenem - Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 11 d.A.).
Das Finanzamt F... des beklagten Landes hatte bereits am 08.02.2005 einen Antrag auf Eröffnung wegen nicht beizutreibender Steuerrückstände von 34.989,22 EUR gestellt (Bl. 12 d.A.). Vorausgegangen waren zwei im November 2004 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen. Nachdem auf dem Konto des Finanzamtes des beklagten Landes am 24.02.2005 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR, am 07.04.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, am 06.05.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR und am 03.06.2005 ein Betrag in Höhe von 27.359,08 EUR - mit auf den Namen der Schuldnerin ausgestellten Zahlungsbelegen (Bl. 19/ 193, 20, 21, 22 d.A.) - eingezahlt worden waren, erklärte das Finanzamt den Insolvenzantrag am 09.06.2005 für erledigt.
Der Kläger hat behauptet, die auf das Konto des Finanzamts eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 47.359,08 EUR stammten aus dem Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin sei bereits am 01.01.2005 zahlungsunfähig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.359,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 10.000,00 EUR vom 24.02.2005 bis zum 20.20.2006, aus 5.000,00 EUR vom 07.04.2005 bis zum 20.10.2006, aus 5.000,00 EUR vom 06.05.2005 bis zum 20.10.2006, aus 27.359,08 EUR vom 03.06.2005 bis zum 20.10.2006 sowie weiteren Zinsen aus 47.359,08 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitbefangenen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten. Die Vorlage der Bareinzahlungsbelege sei nicht ausreichend.
Der Kläger hat gegen das ihm am 08.06.2007 zugestellte Urteil am 29.06.2007 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 10.09.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.359,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Kläger in Höhe von 47.359,08 EUR geltend gemachte Zahlungsanspruch ist gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr gemäß §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO gerechtfertigt.
Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass die angefochtenen Zahlungen von der Schuldnerin vorgenommen sind. Die Zahlungen sind folglich als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu qualifizieren.
a)
Der Zeuge Ch... K... konnte allerdings zu dem Beweisthema keine verwertbaren Angaben machen. Das lag daran, dass der Zeuge Ch... K... von der Aufgabenverteilung her nur mit den technischen Angelegenheiten der Schuldnerin befasst war.
b)
Der Zeuge H... K... konnte jedoch den Sachvortrag des Klägers bestätigen. Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei den an den Beklagten gezahlten Beträgen um Zahlungen der Schuldnerin handelte.
Der Zeuge H... K... hat glaubhaft den Sachverhalt geschildert. Er hat mit Bestimmtheit erklärt, dass er die hier interessierenden vier Einzahlungen auf das Bankkonto des Finanzamtes F... jeweils persönlich vorgenommen hat. Wie der Zeuge ausgesagt hat, stammte das eingezahlte Geld aus Mittel...