Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 26.06.2009; Aktenzeichen 3 O 30/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 24.583,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen,

2. an den Kläger 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 18.08.2006 über das Vermögen der Firma D... GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 95 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte die Schuldnerin am 26.06.2006 beim Insolvenzgericht (Bl. 110 d.A.).

Das Finanzamt ... des beklagten Landes hatte - nach vorausgegangenen Vollstreckungsmaßnahmen - bereits am 20.06.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen nicht beizutreibender Steuerrückstände von 28.943,85 € gestellt (Bl. 97 d.A.). Nachdem auf das Konto des Finanzamtes des beklagten Landes ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € überwiesen worden war, nahm das Finanzamt den Insolvenzantrag mit Schreiben vom 13.07.2005 (Bl. 23 d.A.) zurück.

Die Zahlung in Höhe von 20.000,00 € erfolgte durch den Steuerberater der Schuldnerin, A... B..., und zwar nach Maßgabe des zwischen ihm und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrages vom 11.07.2005 (Bl. 105 d.A.). Die Schuldnerin selbst zahlte an das Finanzamt am 09.09.2005 einen Betrag in Höhe von 2.117,56 € und am 07.10.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.465,46 € (Bl. 106/107 d.A.).

Der Kläger hat, gestützt auf die insolvenzrechtliche Anfechtung, den Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2006 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2006 zur Zahlung von 28.943,85 € aufgefordert (Bl. 111, 112 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.583,02 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 20.000,00 € seit dem 14.07.2005, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 2.117,56 € ab dem 10.09.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.465,46 € ab dem 08.10.2005 bis einschließlich zum 18.08.2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.07.2008) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das am 02.07.2009 zugestellte Urteil am 03.08.2009 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 02.10.2009 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat - abgesehen von Abstrichen zu den Zinsen - Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 24.583,02 € unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) zu. Zinsen hierauf kann der Kläger jedoch nur für die Zeit ab Insolvenzeröffnung (19.08.2006) beanspruchen. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Prozesszinsen.

1. Der Klageanspruch in Höhe von insgesamt 24.583,02 € lässt sich nur auf den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO stützen, da die angefochtenen Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraumes der §§ 130, 131 InsO geleistet worden sind.

Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

a) Die Zahlung vom 11.07.2005 über 20.000,00 € erfüllt den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist die Zahlung als von der Schuldnerin vorgenommen anzusehen und damit als Rechtshandlung der Schuldnerin zu qualifizieren.

Die Zahlung erfolgte nach Maßgabe des Darlehensvertrages vom 11.07.2005 (Bl. 105 d...

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