Leitsatz (amtlich)
1. In Wohnraummietformularverträgen ist die Klausel: "Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet" unwirksam.
2. Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die dem Mieter ohne Rücksicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung für die Folgen des Unterbleibens der Rückgabe der Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses auferlegt.
3. Ein formularmäßiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 22.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klauseln zu berufen:
"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."
"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."
"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."
"... kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlass eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei der Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularver träge sich auf folgende Klauseln zu berufen:
1. "Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist."
2. "Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."
3. "Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."
4. "Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."
5. "... kommt er seiner Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat durch Urteil vom 22.7.2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte im Hinblick auf die unter Nr. 2, 3 und 4 des Antrags des Klägers genannten Klauseln antragsgemäß verurteilt, wobei es im Urteilstenor die in Nr. 2. des Klageantrags genannte Klausel ohne den Satz: "Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet." aufgeführt hat.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 6.8.2003 und der Beklagten am 7.8.2003 zugestellt worden ist, haben der Kläger am 2.9.2003 und die Beklagte am 5.9.2003 Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 1.10.2003 begründet worden. Die Beklagte hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7.11.2003 an diesem Tage begründet.
Der Kläge...