Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 12.03.2012; Aktenzeichen 3 O 319/08)

 

Tenor

Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Cottbus vom 12.3.2012, Az. 3 O 319/08, wird dieses klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks in L., Flur 3, Flurstück 228 eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung des jederzeitigen Zugangs und der Zufahrt durch den Eigentümer, seine Kunden, Lieferanten und Entsorger sowie die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser- und Stromleitung) auf dem über die Flurstücke 184/1 und 184/2 der Flur 2 (eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 1912) verlaufenden Weg von der öffentlichen Straße L. Weg zu bewilligen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung aber nur insoweit, als sie durch dieses Urteil aufrecht erhalten bleibt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf 86.600,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach § 116 SachenRBerG die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen) lastend auf den Flurstücken 184/1 und 184/2 der Flur 2 zum Erreichen seines Grundstücks Flur 3, Flurstück 228, auf dem er einen Bootsverleih betreibt. Für den Fall, dass das Gericht den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit hinsichtlich des Befahrens mit und Parkens von Kraftfahrzeugen für begründet erachtet, begehrt die Beklagte widerklagend, dass die Ausübung nur im Rahmen der in Bezug genommenen Ausübungsregelung (Anlage B 11) erlaubt sein soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat mit Urteil vom 7.3.2012 der Klage unter Zurückweisung der Widerklage weitgehend stattgegeben und lediglich insoweit abgewiesen, als vom Inhalt der Dienstbarkeit auch das Abstellen von Fahrzeugen erfasst sein sollte. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers mit Urteil vom 14.2.2013 die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar sei das LG zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des SachenRBerG nicht daran scheitere, dass die betroffenen Grundstücke restituiert worden seien und habe weiter zutreffend festgestellt, dass Ansprüche nach § 116 SachenRBerG weder verjährt noch verwirkt seien. Trotz der tatrichterlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Art und Umfang der Nutzung des Weges durch den Kläger und seine Kunden zum maßgeblichen Stichtag 3.10.1990 bestehe ein Anspruch auf Bestellung der Grunddienstbarkeit deswegen nicht, weil der Kläger das Grundstück nur auf vertraglicher Grundlage genutzt habe und auch nach den DDR-typischen Gegebenheiten die Absicherung einer solchen Nutzung nicht vorgesehen gewesen sei.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.7.2014 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht verlangt werden könne, wenn das herrschende Grundstück am 2.10.1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (BGH NJW-RR 2006, 1160; NJW-RR 2010, 445). Die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte entspreche dem Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Eine der in § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a) und b) SachenRBerG bezeichneten Ausnahmen habe das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Ein sog. Nachzeichnungsfall liege nicht vor, weil die vertragliche Nutzung des Grundstücks in der DDR nicht durch die Verleihung von Nutzungsrechten und die Begründung von selbständigem Gebäudeeigentum hätte abgesichert werden können. Der Anspruch des Klägers auf Bestellung der Grunddienstbarkeit ergebe...

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